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Ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 FStrG) Betroffener kann die Planfeststellung grundsätzlich umfassend darauf überprüfen lassen, ob bei der fachplanerischen Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) sowohl seine eigenen als auch öffentliche Belange hinreichend beachtet worden sind. Nach § 17e Abs. 6 FStrG sind allerdings nur solche Fehler bedeutsam, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und sich nicht durch Planergänzung beheben lassen. Das Gericht hat in diesem Fall keine derartigen Fehler bei der Abwägung der Trassenführung, der Verkehrssicherheit und der Belange des Klägers festgestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |