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1. Die zur Präklusion von Einwendungen anerkannter Naturschutzvereinigungen gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 27 f.) sind auf die spezialgesetzliche Neuregelung des § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG uneingeschränkt übertragbar. 20 21 2. Die danach an Einwendungen der Naturschutzvereinigungen zu stellenden Substantiierungsanforderungen sind mit Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie vereinbar. 23 3. Selbst wenn die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde auch dem Schutz von Natur und Landschaft zu dienen bestimmt sein sollten, können Mängel der sachlichen Zuständigkeit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur berühren, wenn und soweit die kompetenzwidrig in die Planfeststellung einbezogenen Maßnahmen materielle Schutzgüter der Natur oder das Landschaftsbild beeinträchtigen. Die verspätete Einwendung diesbezüglicher Beeinträchtigungen unterliegt der Präklusion. 30 4. Weist ein Lebensraum die prägenden Merkmale eines nach Anhang I der Habitatrichtlinie geschützten Lebensraumtyps auf, so ist er als vollwertige Ausprägung und nicht als bloße Entwicklungsfläche dieses Typs zu erfassen, auch wenn sein Bestand durch äußere Einflüsse gefährdet wird. 63 5. Die nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gebotene Vorprüfung braucht nicht formalisiert durchgeführt zu werden. Kann im Zeitpunkt des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Planfeststellungsbehörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar. 89 6. Ein Monitoring kann dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung verbleibenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern ggf. wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es stellt hingegen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungs- und Bewertungsdefizite zu kompensieren. 105 7. Führt ein Planvorhaben zu Beeinträchtigungen, die den Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung widersprechen, so ist der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft unzulässig mit der Folge, dass gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2007 auch anderen von ihm ausgehenden Beeinträchtigungen die artenschutzrechtliche Privilegierung des § 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG 2007 verwehrt bleibt. 117 8. Setzt die artenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens die Erteilung von Ausnahmen für mehrere artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen voraus, die dieselbe Art betreffen, so sind die Ausnahmevoraussetzungen in einer Gesamtschau der Beeinträchtigungen zu prüfen. 146 (Leitsätze des Gerichts) |