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Der Halter eines stark beschädigten Fahrzeugs, das die Fahrbahn versperrt und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, ist als Zustandsstörer für die Kosten einer rechtmäßigen Abschleppmaßnahme verantwortlich, auch wenn der Unfall nicht von ihm verschuldet wurde und der Leasingvertrag rückwirkend aufgelöst wurde. Die Störereigenschaft bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens. Eine Sicherstellung zur Eigentumssicherung ist rechtmäßig, wenn sie dem objektiven Interesse des Leasingnehmers als Inhaber der tatsächlichen Gewalt entspricht, insbesondere bei finanziellen Interessen am Restwert des Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |