Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 14.07.2011: Zur Kostenpflicht des Leasingnehmers für Abschleppmaßnahme nach Unfall als Zustandsstörer und im Rahmen der Eigentumssicherung




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 14.07.2011 - 20 K 7641/10) hat entschieden:

   Der Halter eines stark beschädigten Fahrzeugs, das die Fahrbahn versperrt und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, ist als Zustandsstörer für die Kosten einer rechtmäßigen Abschleppmaßnahme verantwortlich, auch wenn der Unfall nicht von ihm verschuldet wurde und der Leasingvertrag rückwirkend aufgelöst wurde. Die Störereigenschaft bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens. Eine Sicherstellung zur Eigentumssicherung ist rechtmäßig, wenn sie dem objektiven Interesse des Leasingnehmers als Inhaber der tatsächlichen Gewalt entspricht, insbesondere bei finanziellen Interessen am Restwert des Fahrzeugs.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Betriebsgefahr Leasing

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht entsprechend § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Gebührenbescheid vom 19.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenpflicht des Klägers beruht - soweit die Abschleppmaßnahme zur Gefahrenabwehr erfolgte - auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 13 bzw. Nr. 7 VOVwVG NRW i.V.m. § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 8 PolG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Ob die in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme oder als Sicherstellung zu qualifizieren ist, bedarf keiner Entscheidung,

Nach den genannten Vorschriften hat der Ordnungspflichtige für das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs Verwaltungsgebühren zu entrichten.

Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass des Gebührenbescheids sind gegeben.

Die Abschleppmaßnahme war rechtmäßig.

Voraussetzung dafür ist unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind u.a. Individual- und Kollektivrechtsgüter. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten vor. Durch das Fahrzeug SU-KU 24 waren eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine Behinderung des Straßenverkehrs eingetreten. Das stark beschädigte Fahrzeug versperrte die Fahrbahn. Eine Vollsperrung der B 8 in beide Fahrtrichtungen war erforderlich, um zu erwartende Folgeunfälle mit weiteren Personen- und Sachschäden - auch am streitgegenständlichen Fahrzeug - zu vermeiden.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Fehler sind hier nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.

Die Störerauswahl des Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Kläger war als Halter Zustandsstörer gem. § 5 Abs. 1 S. 1 PolG NRW. Danach sind die Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, wenn von einer Sache die Gefahr ausgeht. Zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme war der Kläger der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, weil er Fahrzeugführer und als Halter beim Straßenverkehrsamt eingetragen war. Unerheblich ist, dass er den die Haltereigenschaft begründenden Leasingvertrag knapp zwei Monate nach dem Unfall rückwirkend zum 28.02.2010 aufgelöst hat. Für die Ermittlung der Störereigenschaft im Gefahrenabwehrrecht ist der Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens, hier also der Abschleppmaßnahme, entscheidend. Die rückwirkende Änderung der zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse ändert insoweit an der ordnungsrechtlichen Störereigenschaft nichts. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers gegenüber der des Inhabers der tatsächlichen Gewalt grundsätzlich nachrangig ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 im Vergleich zu § 5 Abs. 2 S. 1 PolG NRW. Hinzukommt, dass dem Beklagten die Eigentümerstellung der Audi Leasing Braunschweig GmbH zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens gar nicht bekannt war. Der Störereigenschaft des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der Unfall durch einen umstürzenden Baum verursacht wurde. Auf ein Verschulden für die Beschaffenheit oder Lage der Sache, von der die Gefahr ausgeht, kommt es im Gefahrabwehrrecht nicht an,

Als Störer war der Kläger auch richtiger Gebührenschuldner. Pflichtiger im Sinne des § 77 Abs. 1 VwVG NRW ist aufgrund des Grundsatzes der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast grundsätzlich derjenige, der aufgrund seiner Störereigenschaft ordnungsrechtlich zur Beseitigung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit verpflichtet war,

Allerdings wird die auf der Ebene der Gefahrbeseitigung maßgebliche ex-ante-Perspektive bei der Frage der endgültigen Kostentragungspflicht von einer ex-post-Betrachtung abgelöst. Die endgültige Kostentragungspflicht ist nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, zu entscheiden,

Davon ausgehend ist der Kläger - anders als ggf. im Falle eines sog. Verdachtsstörers- zur Tragung der von dem Beklagten mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid geltend gemachten Verwaltungsgebühren verpflichtet. Der Kläger war auch bei einer ex-post Betrachtung Zustandsstörer zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens. Aus diesem Grunde war es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht angezeigt, den Gebührenbescheid gegen die Audi Leasing Braunschweig GmbH als Eigentümerin zu richten.

Soweit der Beklagte die Abschleppmaßnahme zusätzlich zu § 43 Nr. 1 PolG NRW auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützt hat, ergibt sich die Kostentragungspflicht des Klägers aus § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 13 bzw. 7 VOVwVG NRW, § 46 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 43 Nr. 2 PolG NRW.

Auch unter dem Aspekt der Eigentumssicherung war die Abschleppmaßnahme rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW lagen vor. Nach dieser Norm kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die Polizei wird in diesem Fall gleichsam in öffentlich-rechtlich geregelter Geschäftsführung für den Eigentümer oder Gewahrsaminhaber tätig. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung bestimmt sich dabei vorrangig danach, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. Dies ist dann anzunehmen, wenn sie dessen objektivem Interesse entspricht, mithin sie jeder Berechtigte bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt,

Nach diesen Maßstäben war die Sicherstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs des Klägers rechtmäßig. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme zwar nicht Eigentümer, als Leasingnehmer aber rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Die Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls führt dazu, dass es vorliegend dem objektiven Interesse eines Fahrzeughalters in der Situation des Klägers entsprach, eine Sicherstellung durchzuführen. Als Leasingnehmer hatte der Kläger im Hinblick auf die Abwicklung des Leasingvertrages ein finanzielles Interesse am Erhalt des Restwertes des Fahrzeugs. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem vom Autohaus Jakob Fleischhauer vorgelegten Schreiben der Audi Leasing GmbH vom 19.03.2010 (Bl. 11 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten). Danach wird die Höhe der von Leasingnehmer zu zahlenden Abstandszahlung dadurch ermittelt, dass der Restwert von der Restforderung abgezogen wird. Aufgrund seiner Verbringung in ein Krankenhaus war der Kläger auch nicht in der Lage war, das Fahrzeug unverzüglich selbst abschleppen zu lassen. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand des Klägers, die Abschleppmaßnahme sei nicht zu seinen Gunsten, sondern allein zu Gunsten der Eigentümerin geschehen, nicht durch.

Anhaltspunkte dafür, dass es ausnahmsweise aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten angezeigt war, von der Gebührenerhebung ganz abzusehen, sind nicht ersichtlich und vom Kläger im Übrigen auch nicht vorgetragen worden.

Die Höhe der geltend gemachten Verwaltungsgebühr ist zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bemessung der für das Abschleppen eines Fahrzeuges zu erhebenden Verwaltungsgebühren liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde,

Dass hier die Berechnung die Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen des von ihm zitierten § 15 Abs. 1 Nr. 13 VOVwVG der Gebührenrahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG zu berücksichtigen ist,

Dass vorliegend durch die mehrfachen schriftlichen Abholaufforderungen und die anschließende Vorbereitung der Verwertung ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstanden ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsvorganges und wird auch von dem Kläger nicht substantiiert bestritten. Zur Überzeugung des Gerichts rechtfertigt dieser erhöhte - von Durchschnitt erheblich abweichende - zeitliche Aufwand eine Gebühr in Höhe von 130,00 Euro,

Der erhöhte Verwaltungsaufwand ist im Übrigen auch auf das klägerische Verhalten zurückzuführen. Der Kläger hat auf die Abholaufforderungen und die Androhung der Verwertung, die zeitlich vor der rückwirkenden Abrechnung des Leasingvertrags am 22.04.2011 lagen, nicht reagiert und auch sonst nicht zur Aufklärung der Besitz- und Eigentumsverhältnisse beigetragen. Der klägerische Vortrag, er sei zur Abholung des Fahrzeugs nicht mehr berechtigt gewesen, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Denn der Kläger war jedenfalls bis zum 22.04.2010 als Leasingnehmer zur Abholung berechtigt. Gem. § 46 Abs. 1 S. 2 PolG NRW erfolgt die Herausgabe nicht nur an den Eigentümer, sondern auch an eine Peron, die ihre Berechtigung glaubhaft macht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2011/20_K_7641_10urteil20110714.html - DE:VGK:2011:0714.20K7641.10.00

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