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Zur Bestimmung des am Markt üblichen Tarifs für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (Modus) des "Schwacke-Automietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückgegriffen werden. Die Schwacke-Liste ist gerichtsbekannt und kann einer Schadensschätzung zugrunde gelegt werden; Bedenken gegen ihre Richtigkeit bedürfen konkreter Tatsachen, die sich auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Zudem ist ein Aufschlag für unfallersatzbedingte Mehrkosten zulässig, da die Besonderheiten des Unfallersatztarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |