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Fuhr das Fahrzeug der Klägerin auf das verkehrsbedingt haltende Fahrzeug der Beklagten zu 1. auf, kommt bei der vorzunehmenden Abwägung im Sinne der Haftungsverteilung gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG eine Mithaftung der Beklagten nicht in Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |