Das Verkehrslexikon


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Amtsgericht Wuppertal v. 07.07.2011: Zur Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf verkehrsbedingt haltendes Fahrzeug nach Sachverständigengutachten




Das Amtsgericht Wuppertal (Urteil vom 07.07.2011 - 33 C 585/10) hat entschieden:

   Fuhr das Fahrzeug der Klägerin auf das verkehrsbedingt haltende Fahrzeug der Beklagten zu 1. auf, kommt bei der vorzunehmenden Abwägung im Sinne der Haftungsverteilung gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG eine Mithaftung der Beklagten nicht in Betracht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Auffahrunfall oder Rückwärtsfahren bzw. -rollen?
und
Auffahrunfall - Grundsätze und Anscheinsbeweis
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Auffahrunfälle allgemein


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung, auch Bankbürgschaft, oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Gründe:


Zur Überzeugung des amtierenden Richters ist der Hergang, wie von der Beklagten vorgetragen, erwiesen, dies aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der insoweit dargelegt hat, dass anhand des auslesbaren Spurenbildes - höhere Kollisionsgeschwindigkeit als nach Darstellung der Klägerin bei kurzer Rückwärtsfahrt erreichbar, Abriebspuren die auf einen kinetischen Ablauf hinweisen, wonach das klägerische Fahrzeug in Vorwärtsbewegung war und nicht das Fahrzeug der Beklagten zu 1. in Rückwärtsbewegung - die Darstellung der Klägerin nicht gestützt wird, wohl aber die der Beklagten.

Fuhr das Fahrzeug der Klägerin auf das verkehrsbedingt haltende Fahrzeug der Beklagten zu 1. auf, kann dahinstehen, ob dieses Unfallereignis aus Sicht der Beklagten zu 1. durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StGB verursacht worden ist, jedenfalls kommt bei der vorzunehmenden Abwägung im Sinne der Haftungsverteilung gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 Ziffer 1 VVG eine Mithaftung der Beklagten nicht in Betracht. Die Klage war abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Streitwert: Bis 2.000,00 €.

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