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Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (MPU) wegen Alkoholmissbrauchs setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 13 FeV vorliegen. Ein Alkoholmissbrauch im Sinne der FeV ist nicht gegeben, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es beim Betroffenen in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist und auch keine weiteren Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht getrennt werden können. Eine MPU zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit nach § 13 Ziffer 2 e) FeV erfordert zudem, dass eine frühere Alkoholabhängigkeit festgestellt war, was ein fachärztliches Gutachten voraussetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |