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Wer aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfährt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO). Beim Rückwärtsfahren ist die äußerste Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO zu beachten, wonach der Gefahrraum hinter dem Kraftfahrzeug frei sein und frei bleiben muss. Kollidieren ein aus einer Grundstücksausfahrt rückwärts Ausfahrender und ein auf der Fahrbahn rückwärts Einparkender, kann eine Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Einparkenden und 2/3 zu Lasten des Ausfahrenden angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |