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Ein Rechtsanwalt verliert seinen Honoraranspruch gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn er das Mandatsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst kündigt und seine bisherigen Leistungen für den Mandanten ohne Interesse sind. Hatte der Mandant bereits vor der Kündigung durch den Anwalt wichtige Gründe zur fristlosen Kündigung des Mandats wegen schleppender Bearbeitung, kann sich der Anwalt nicht auf eine spätere Vertragsverletzung des Mandanten berufen, um seine eigene fristlose Kündigung zu rechtfertigen und den Honoraranspruch zu behalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |