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Ein Käufer kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen und den damit verbundenen Schutz in Anspruch nehmen, wenn er sich selbst als Unternehmer ausgibt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Unternehmer selbst bösgläubig war und von der eigentlichen Verbrauchereigenschaft des Käufers wusste, wofür der Käufer die Beweislast trägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |