|
Die Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich geeignete Schätzgrundlagen für Mietwagenkosten. Eine gerichtliche Schadensschätzung kommt erst in Betracht, wenn der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten zur Herstellung erforderlich waren. Hierzu muss der Kläger insbesondere vortragen, ob die Rechnung beglichen wurde, ob es sich um einen Unfallersatztarif handelt und warum ein günstigerer Tarif nicht ohne Weiteres zugänglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |