Das Verkehrslexikon

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Schwacke oder Fraunhofer - neutrale Position

Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
Rechtsprechung mit neutraler Position




Gliederung:


-   Einleitung
-   Rechtsprechung



Einleitung:


Unfallersatztarif

Es macht durchaus Sinn, für die alltägliche Unfallschadenregulierung die in Betracht kommende - lokal oftmals unterschiedlich positionierte - Rechtsprechung zu berücksichtige, siehe daher auch:

Unfallersatztarif - für Schwacke-Liste

Unfallersatztarif - für Fraunhofer-Marktspiegel

Unfallersatztarif - neutrale Position

Unfallersatztarif - für Anwendung des Mittelwerts

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Rechtsprechung:


LG Darmstadt v. 02.06.2010:
Der Normalpreis kann auf der Grundlage, von Listen geschätzt werden, solange nicht anhand konkreter Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Dabei ist das Gericht nicht an Listenwerte gebunden, sondern kann diese als Ausgangspunkt seiner Betrachtungen wählen und Korrekturen vornehmen. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird.

KG Berlin v. 02.09.2010:
Bei der Ermittlung der zum Zweck der Überbrückung eines unfallbedingten Ausfalls der Nutzung eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Kosten kann das Gericht geeignete Listen oder Tabellen verwenden. Weder gegen die Heranziehung des "Schwacke-Mietpreisspiegels", noch gegen die Verwendung des "Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation bestehen allgemein grundsätzlich durchgreifende Bedenken; auch das arithmetische Mittel aus beiden Markterhebungen kann Grundlage der Schätzung des Tatrichters sein. Die Eignung dieser Listen bedarf nur der Klärung, wenn im Einzelfall anhand konkreter Umstände dargetan ist, dass ein geltend gemachter Mangel der Schätzgrundlage die Schadensschätzung erheblich beeinflusst.

OVG Koblenz v. 29.03.2012:
Aus der "bloßen Existenz" des "Fraunhofer-Mietpreisspiegels" kann nicht auf eine Ungeeignetheit der "Schwacke-Liste" geschlossen werden. Vielmehr kann der erkennende Richter grundsätzlich auf beide Listen zurückgreifen. Auch ist gerade in jüngerer Zeit die Verwendung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" ausdrücklich durch den Bundesgerichtshof und andere Obergerichte gebilligt worden.




LG Berlin v. 17.10.2013:
Da der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf, bedeutet dies für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann, der auf verschiedene Arten ermittelt werden kann.

OLG Dresden v. 26.03.2014:
In geeigneten Fällen können Listen oder Tabellen Verwendung finden und der Tatrichter ist bei der Streitigkeit über die Höhe von Mietwagenkosten grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass detailliert geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

LG Köln v. 15.01.2019:
Sowohl die „Schwacke-Liste, den Fraunhofer Marktpreisspiegel oder einen Durchschnittswert beider Erhebungen kann das _Gericht als Schätzgrundlage für die Ermittlung, der angemessenen Mietwagenkosten zugrunde legen. Die Anwendung der Listen bedarf nur dann der Klärung, wenn konkret aufgezeigt wird, dass Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken, indem deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufgezeigt werden.

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