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Ein Linksabbieger muss nach § 9 I 4 StVO vor dem Abbiegen noch einmal auf nachfolgenden Verkehr achten (zweite Rückschau). Unterbleibt diese zweite Rückschau, obwohl das nachfolgende Fahrzeug unschwer zu erkennen gewesen wäre, liegt ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vor. Die Verursachungs- und Verschuldensanteile eines Linksabbiegers, der die zweite Rückschau unterlässt, und eines Überholenden, der trotz unklarer Verkehrslage überholt, können gleichwertig sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |