Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Aachen v. 20.06.2011: Zur Erstattung von Abschleppkosten bei verbotswidrigem Parken auf Bussonderfahrstreifen; Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme.




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 20.06.2011 - 6 K 717/10) hat entschieden:

   Die Klage auf Erstattung von Abschleppkosten ist unbegründet, wenn ein Fahrzeug verbotswidrig auf einem Bussonderfahrstreifen abgestellt wurde und die Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme verhältnismäßig war. Ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung durch Parken auf einem Bussonderfahrstreifen stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt, insbesondere wenn eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche vorliegt. Die Anordnung einer Abschleppmaßnahme ist auch dann verhältnismäßig, wenn sie kurz vor dem Beginn einer erweiterten Verkehrsregelung erfolgt und keine "Karenzzeit" gewährt wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


a. Die auf die Erstattung der verauslagten Abschleppkosten gerichtete Klage ist unbegründet.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt vorliegend die spezialgesetzliche Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in § 77 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 21 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Betracht,

Nach § 21 Abs. 1 GebG NRW sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist (1. Halbsatz).

Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GebG NRW liegen jedoch nicht vor.

Denn die durch die Klägerin vorgenommene Zahlung der Abschleppkosten an die Beklagte, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der vom Abschleppunternehmer entgegen genommenen Zahlung gewesen ist, ist nicht zu Unrecht erfolgt. Der Beklagten stand vielmehr aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der im Zeitpunkt der Durchführung der Abschleppmaßnahme noch gültigen Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (- KostO NRW -, heute: § 20 Abs. 2 Nr. 7 der am 17. Dezember 2009 in Kraft getretenen Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VO VwVG NRW -) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 154,-- EUR zu.

Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten Vorschriften.

Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug der Klägerin in einem Bereich abgestellt war, für den durch Verkehrszeichen Z 245 ein Bussonderfahrstreifen eingerichtet war, also eine Verkehrsfläche, die mit anderen Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs nicht befahren werden durfte.

Das Abstellen des Fahrzeugs der Klägerin, das auch unter Berücksichtigung der angebrachten Zusatzzeichen für Taxen und Krankenfahrzeuge sowie für Ladetätigkeiten nicht zu den bevorrechtigten Fahrzeugen gehörte, war demnach verbotswidrig.

Der Beklagte durfte das Fahrzeug auch im Wege der Ersatzvornahme entfernen lassen. Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Wegen der bereits eingetretenen Störung bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW) noch einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Satz 2 VwVG NRW).

Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist. Die Überwachungskraft der Beklagten war mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht verpflichtet, über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers oder -halters Nachforschungen anzustellen.

Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind relativ geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in keinem offensichtlichen Missverhältnis,

vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465; VG Aachen, Urteile vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 - und vom 8. Oktober 2008 - 6 K 1435/08 -, beide .

Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, aber (jedenfalls) dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines Bussonderfahrstreifen regelmäßig der Fall,

Gesichtspunkte, die ausnahmsweise vorliegend die angeordnete Abschleppmaßnahme dennoch als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind nicht aufgezeigt. Sie ergeben sich insbesondere nicht mit Blick darauf, dass die Verkehrsanordnung für den fraglichen Bereich für die Zeit ab 9.00 Uhr (bis 15.00 Uhr) eine andere Verkehrsregelung vorsieht, nämlich ein eingeschränktes Haltverbot, das den Umfang der zulässigen Nutzungen der Verkehrsfläche erweitert. Hierdurch büßt die Verkehrsfläche für die hiervon nicht erfassten Zeiträume ihre Funktion als Sonderfahrstreifen für Busse nicht ein. Zwar ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Beklagte insoweit auch ihre Verwaltungspraxis angepasst hat und in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr zwar Parkverstöße durch Verwarnungs- oder Bußgelder ahndet, jedoch keine Abschleppmaßnahmen anordnet. Die streitgegenständliche Abschleppmaßnahme wurde aber bereits um 8.53 Uhr und damit zu einer Zeit angeordnet, zu der das uneingeschränkte Park- und Haltverbot für nicht bevorrechtigte Fahrzeuge noch galt. Dass die Beklagte aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen insoweit keine "Karenz- oder Schonzeit" zubilligt und von Abschleppmaßnahmen nicht etwa bereits eine Viertelstunde vor Beginn der erweiternden Verkehrsregelung absieht, erweist sich nicht als unverhältnismäßig oder sonst ermessensfehlerhaft. Für die klägerische Behauptung, dass die Beklagte bereits ab 8.50 Uhr keine Abschleppmaßnahmen mehr durchführt, gibt es keine verlässlichen Anhaltspunkte. Die Angabe der Beklagten, dass erst ab 9.00 Uhr von Abschleppmaßnahmen abgesehen werde, ist nicht widerlegt. Dass es trotz dieser Verwaltungspraxis zu - möglicherweise von der Klägerin in der Vergangenheit im Einzelfall bereits beobachteten - Parkverstößen kommt, die nicht zur Anordnung einer Abschleppmaßnahme führen, liegt in der Natur der Sache und begegnet auch unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes keinen Bedenken. Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass die Beklagte nur in ihrem Fall das Abschleppen angeordnet hat, hiervon aber im Regelfall auch vor 9.00 Uhr absieht. Dies wird die Klägerin im Übrigen aus eigener Anschauung auch nicht behaupten können.

Schließlich führt auch die Praxis der Beklagten, die Überwachungskraft im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschleppanordnung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Überwachungskraft sich von sachwidrigen Erwägungen, insbesondere wirtschaftlichen Interessen des Abschleppunternehmers, hat leiten lassen, sind weder vorgetragen noch ergeben sie sich bei verständiger Würdigung der sich dem städtischen Mitarbeiter vor Ort zeigenden Sachlage. Ob sich diese Verwaltungspraxis, bei der die Überwachungskraft für die komplette Dauer der Abschleppmaßnahme in Anspruch genommen wird und damit für die Ahndung anderer Verkehrsverstöße zeitweise blockiert ist, im Vergleich zu der (sonst üblichen) Verkehrsüberwachung zu Fuß als die effektivere Bekämpfung von Parkverstößen erweist, unterfällt der Beurteilung (und letztlich der Entscheidung) der Beklagten, nicht jedoch der des Gerichts. Rechtsverstöße, auf die sich die Klägerin berufen könnte, ergeben sich hieraus jedenfalls nicht.

War demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig angeordnet worden, so stand der Beklagten auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77, 59, 55 Abs. 2 VwVG NRW gegen den oder die ordnungsrechtlich nach §§ 17 und 18 OBG NRW Verantwortlichen ("Pflichtigen") ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten zu. Die Verantwortlichkeit der Klägerin ergibt sich als Halterin des Fahrzeuges vorliegend aus § 18 OBG NRW.

Der auf die Erstattung der Abschleppkosten gerichtete Klageantrag zu 1. bleibt mithin ohne Erfolg.

b. Der auf die Zahlung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin gerichtete Klageantrag zu 2. bleibt ebenfalls erfolglos.

Dieser Zahlungsanspruch könnte sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in entsprechender Anwendung der §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften im öffentlichen Recht kommt aber nur dann in Betracht, wenn dies gesetzlich oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist. Für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch fehlt es indessen an einer gesetzlichen oder sonst rechtlich gebotenen Verweisung auf die Verzugsvorschriften des BGB,

vgl. im Einzelnen: BVerwG, u.a. Urteile vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304, und vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85; OVG NRW, Urteile vom 30. September 1997 - 24 A 5373/94 -, BB 1998, 377, und vom 26. April 1996 - 12 A 2765/94 -, ; VG Aachen, Urteile vom 25. April 2007 - 6 K 1149/06 -, , und vom 5. Oktober 2005 - 6 K 805/03 -, ZfSch 2006, 177.

Auch die von der Klägerin ebenfalls angeführte Vorschrift des § 162 VwGO kommt als Anspruchsgrundlage für eine im Wege der Leistungsklage geltend gemachte Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen nicht in Betracht. Diese Kosten zählen insbesondere nicht zu den Kosten eines "Vorverfahrens" im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil der Leistungsklage ein Vorverfahren gerade nicht vorausgegangen ist. Ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sind (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO), ist ohnehin allenfalls in einem Kostenfestsetzungsverfahren zu klären. Ein - einklagbarer - Leistungsantrag kann hierauf nicht gestützt werden.

Für den geltend gemachten Erstattungsanspruch fehlt es im Ergebnis daher an einer Anspruchsgrundlage, weshalb die Klage auch insoweit abzuweisen ist.

c. Die mit dem Leistungsantrag verbundene Anfechtungsklage ist schließlich ebenfalls nicht begründet.

Der Gebührenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 25,-- EUR bis 150,-- EUR zu erheben.

Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,-- EUR sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden,

Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Abschleppmaßnahme erweist sich - wie zuvor unter a. ausführlich dargelegt - als rechtmäßig.

Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie bewegt sich mit 50,-- EUR im unteren Bereich des zulässigen Gebührenrahmens. Dafür, dass bei der Bemessung dieses Gebührensatzes andere Kosten als die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege der Ersatzvornahme bei durchschnittlichem Verwaltungsaufwand entstehen (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW), Berücksichtigung gefunden haben, ist weder etwas vorgetragen noch aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich.

Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Durchführung einer Ersatzvornahme werden nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vom Pflichtigen erhoben, also von den nach §§ 17 oder 18 OBG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlichen Personen. Dies war hier unproblematisch die Klägerin als Zustandsverantwortliche gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW.

Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2011/6_K_717_10urteil20110620.html - DE:VGAC:2011:0620.6K717.10.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum