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Die Klage auf Erstattung von Abschleppkosten ist unbegründet, wenn ein Fahrzeug verbotswidrig auf einem Bussonderfahrstreifen abgestellt wurde und die Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme verhältnismäßig war. Ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung durch Parken auf einem Bussonderfahrstreifen stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt, insbesondere wenn eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche vorliegt. Die Anordnung einer Abschleppmaßnahme ist auch dann verhältnismäßig, wenn sie kurz vor dem Beginn einer erweiterten Verkehrsregelung erfolgt und keine "Karenzzeit" gewährt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |