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Die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV kann sich aus einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ergeben, die dem Antragsteller mangels Tilgung im Verkehrszentralregister noch entgegengehalten werden kann, wobei spätere Eintragungen die Tilgung früherer Entscheidungen hindern können. Seit dem 19. Januar 2009 ist ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung nicht mehr Voraussetzung für die Befugnis inländischer Behörden, einem ausländischen EU/EWR-Führerschein für das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen (Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG). Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG steht der Anwendung des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |