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Für den Beginn der Verjährungsfrist eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs wegen doppelter LKW-Mautzahlung ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Überzahlung der Mautgebühr an das Bundesamt maßgeblich, nicht der spätere Zeitpunkt, zu dem der Mautschuldner die Beträge an die Betreibergesellschaft gezahlt hat. Ein solcher Anspruch ist verjährt, wenn die Klage nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 21 Abs. 2 VwKostG erhoben wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |