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Die grundsätzliche Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist nicht zu beanstanden. Die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall erheblich auswirken. Günstigere Mietwagenangebote, die eine Zahlung per Kreditkarte oder die Hinterlegung einer Kaution voraussetzen, sind nicht ohne Weiteres vergleichbar, wenn der Mietzins vorfinanziert wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |