Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 09.06.2011: Zum Sachmangel bei unberechtigter grüner Umweltplakette und Ausschluss der Sachmängelgewährleistung im privaten Pkw-Kauf




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 09.06.2011 - 5 O 16/11) hat entschieden:

   Die unstreitige fehlende Berechtigung zum Führen der grünen Umweltplakette stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar, nicht einen Rechtsmangel nach § 435 BGB. Ein formularmäßiger Ausschluss der Sachmängelgewährleistung in einem privaten Pkw-Kaufvertrag ist wirksam, sofern nicht arglistiges Verschweigen des Mangels oder eine Beschaffenheitsgarantie vorliegt. Arglistiges Verschweigen setzt positive Kenntnis des Verkäufers voraus; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, und eine konkludente Beschaffenheitsgarantie ist bei privaten Verkäufen nur mit Zurückhaltung anzunehmen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Kläger kann aus keinem Rechtsgrund von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkws verlangen.

Allerdings weist der Wagen nach Ansicht der Kammer einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf, da die unstreitige fehlende Berechtigung zum Führen der grünen Umweltplakette eine Beschaffenheit ist, die bei der verkauften Sache üblich ist und die der Kläger auch nach der Art der Sache erwarten konnte. Denn unstreitig wies das Fahrzeug eine solche grüne Plakette bei den Vertragsverhandlungen auf. Dann durfte aber der Kläger grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese Plakette zu Recht geführt wird. Dabei handelt es sich auch nach Ansicht der Kammer entgegen der Meinung des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.06.3011 nicht um einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB. Rechtsmängel können insoweit die zu Gunsten der öffentlichen Hand bestehenden Befugnisse zu öffentlich rechtlichen Eingriffen, Bindungen und Beschränkungen sein, ausgenommen solche, die auf Gründen des Gemeinwohls beruhen, weil diese öffentlichen Rechte vom Verkäufer nicht beseitigt werden können. In diesen Fällen kann aber ein Sachmangel vorliegen. (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 435 Rdnr. 12 m. w. N.). So ist es aber vorliegend. Denn die Beklagte als Verkäuferin kann nicht die durch die Vergabe der Umweltplakette bestehenden Beschränkungen des verkauften Wagens beseitigen, da dies - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - nur durch Einbau eines Partikelfilters möglich wäre, was wiederum bei dem streitgegenständlichen Pkw aus technischen Gründen nicht geht. Davon abgesehen kann die Frage, ob ein Rechts- oder Sachmangel vorliegt, im Ergebnis dahin stehen, da der Rechtsmangel hinsichtlich der Folgen dem Sachmangel gleichsteht (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O. § 435 Rdnr. 1).

Der Kläger kann jedoch seine Klage auf einen Mangel der Kaufsache nicht stützen, da im Kaufvertrag ein Ausschluss der Sachmängelgewährleistung vereinbart wurde.

Der Ausschluss ist, da hier eine vorformulierte Regelung eines ADAC- Kaufvertragsformulars verwandt wurde, eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die gemäß § 305 Abs. 2 BGB auch wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden ist. Der Gewährleistungsausschluss, wie er dort formuliert ist, verstößt nicht gegen die §§ 309 Nr. 5, 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da die Haftung für Körperschäden und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen wurde und ein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit möglich ist (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 307 Rn. 1).

Der Haftungsausschluss ist auch nicht unwirksam gemäß § 444 BGB. Danach kann sich ein Verkäufer auf einen Haftungsausschluss nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Um einen Mangel arglistig zu verschweigen, müsste die Beklagte eine bestehende Aufklärungspflicht verletzt haben. Eine solche besteht allerdings, wenn der Käufer unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nach Treu und Glauben eine Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist eine solche Aufklärungspflicht vorliegend gegeben, jedenfalls dann, wenn die Beklagte positive Kenntnis darüber gehabt hätte, dass der Wagen nicht berechtigt gewesen war, eine grüne Umweltplakette zu führen, obschon eine solche auf dem Wagen vorhanden war. Arglistiges Verschweigen setzt weiter voraus, dass der Handelnde die Unrichtigkeit kennt oder für möglich hält (vgl. BGH NJW 2007, S. 835 ff.). Fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Dabei handelt grundsätzlich derjenige nicht arglistig, der gutgläubig unrichtige Angaben macht, selbst wenn der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder auf Leichtfertigkeit beruht (vgl. BGH NJW RR 1986, S. 700).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nach Meinung der Kammer ein arglistiges Verschweigen durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Der Kläger trägt hier auch als alleinige Indiztatsache vor, dass die Beklagte anhand der Angaben in den Kfz-Steuerbescheiden habe wissen müssen, dass der Wagen tatsächlich keine Berechtigung zum Führen einer grünen Plakette habe. Nach Auffassung der Kammer trägt dieses Argument aber nicht. Denn abgesehen davon, dass die Steuerbescheide, wie sich auch aus dem von der Klägerseite selber vorgelegten Kfz-Steuerbescheid vom 29.11.2010 ergibt, bezüglich der Erläuterung unübersichtlich und nicht klar strukturiert sind, kann nach Auffassung des Gerichts allein aus dem Zusatz, dass dann, wenn das Fahrzeug mit Partikelminderungstechnik ausgerüstet ist, für den Wagen ein günstiger Steuersatz in Betracht kommen kann, nicht geschlossen werden, dass die Beklagte wusste, dass der Wagen zum Führen einer grünen Plakette nicht berechtigt gewesen sei. Möglicherweise ist insoweit der Beklagten anzulasten, dass sie hier den Angaben im Steuerbescheid nicht weiter nachgegangen ist. Insoweit hat sie aber allenfalls fahrlässig gehandelt, was wiederum nicht dazu führt, ihr ein arglistiges Verhalten durch Verschweigen ihr bekannter Umstände bei den Vertragsverhandlungen nachzuweisen. Davon abgesehen hat der Kläger das Vorbringen der Beklagten, ihr Wagen sei bei Einführung der Umweltplaketten von ihrer Werkstatt mit einer grünen Plakette versehen worden, nicht bestritten. Dann kann aber eine positive Kenntnis der Beklagten vom Fehlen der Berechtigung zum Führen der grünen Plakette nicht festgestellt werden.

Der Haftungsausschluss entfällt auch nicht deshalb, weil die Parteien eine Garantie für die Beschaffenheit vereinbart hätten. Ausdrücklich wurde eine solche Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen, weder im schriftlichen Vertrag noch mündlich. Für eine konkludente Vereinbarung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Eine Beschaffenheitsgarantie liegt vor, wenn der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernimmt und zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen wird (vgl. BGH NJW 2007, S. 1346). Bei privaten Verkäufen ist aber bei der Annahme einer, insbesondere auch stillschweigend vereinbarten Garantie Zurückhaltung geboten, da der Käufer sich nicht, wie beim gewerblichen Verkauf, auf die besondere Sachkunde des Verkäufers verlässt und daher dessen Angaben als Garantie werten kann (vgl. BGH a.a.O.). Hiervon ausgehend kann nach Auffassung der Kammer eine solche konkludente Beschaffenheitsgarantie nicht angenommen werden. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte als private Autoverkäuferin nicht über spezielle Kenntnisse verfügte, insbesondere nicht über solche, die den Kenntnissen des Klägers überlegen gewesen wären. Auch aus der bloßen Erklärung ihres Mannes in dem von der Klägerseite behaupteten Telefongespräch vor dem Besichtigungstermin, wo nach der grünen Plakette gefragt wurde, folgt keine Garantievereinbarung. Denn hierbei handelt es sich allenfalls um eine den Kaufgegenstand beschreibende Erklärung, ohne dass ihr ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille zukommt. Auch weitere besondere Umstände, die rechtfertigen, dass der Kläger davon ausgehen durfte, die Beklagte wolle für das berechtigte Führen der grünen Umweltplakette einstehen, sind nicht gegeben. Im Gegenteil, auf die Frage nach einem Rußpartikelfilter wurde der Kläger darüber informiert, dass ein solcher Rußpartikelfilter nicht verbaut sei. Nach den vom Kläger selbst mitgeteilten Kenntnissen, die er vor den Vertragsverhandlungen gehabt hatte, deutete diese Angabe eher darauf hin, dass das Führen der grünen Umweltplakette nicht zulässig war. In Anbetracht seiner Vorkenntnisse über die Notwendigkeit eines Rußpartikelfilters für das Führen der grünen Umweltplakette hätte der Kläger bei der Beklagten nachfragen müssen, um den nach seinem Wissen vorliegenden Widerspruch des Fehlens eines Rußpartikelfilters einerseits und andererseits dem Vorhandensein einer grünen Plakette aufzuklären. Wenn er das unterlässt, kann dies nicht der Beklagten angelastet werden.

Ferner kann die Kammer nach dem Vorbringen des Klägers auch nicht eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB feststellen. Allerdings dürfte sich grundsätzlich ein forumularmäßig vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht ohne Weiteres auch auf eine Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken (vgl. BGH a.a.O.). Ob jedoch überhaupt die Parteien in Hinblick auf die Berechtigung zum Führen der grünen Plakette eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, ist nicht erkennbar. Ausdrücklich ist weder in dem schriftlichen Vertrag noch mündlich eine solche Vereinbarung nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien geschlossen worden. Aber auch Anhaltspunkte für eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung sind nicht gegeben. Auch hier gilt nach Meinung der Kammer - jedenfalls für solche konkludenten Vereinbarungen im Rahmen privater Autokaufverträge -, dass grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist. Nur dann, wenn gewisse Umstände hinzutreten, können diese Hinweise auf eine konkludente Vereinbarung geben. Solche Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. Allein in dem von der Klägerseite behaupteten Telefonat mit dem Ehemann der Beklagten vor der Besichtigung des Fahrzeuges ist überhaupt über das Vorhandensein einer grünen Plakette gesprochen worden. Die Berechtigung zum Führen der Plakette ist ohnehin nie von den Parteien in Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen thematisiert worden. Bei alledem geht die Kammer lediglich davon aus, dass das Vorhandensein der grünen Plakette von beiden Parteien in Zusammenhang mit der Besichtigung des Fahrzeugs und den Verkaufsgesprächen zur Kenntnis genommen wurde, ohne dass hierüber gesprochen wurde. Wenn dann der Kläger für die Berechtigung zum Führen der grünen Plakette von der Beklagten eine verbindliche Zusage hat erhalten wollen, so hätte er sich diese ausdrücklich, insbesondere zum Beispiel im schriftlichen Vertrag, geben lassen sollen.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist.

Dem Kläger steht ferner kein Anfechtungsrecht aus § 119 Abs. 2 BGB zu, da insoweit das Gewährleistungsrecht die Regeln über die Irrtumsanfechtungen ausschließt (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 70. Auflage, § 437 Rn. 53).

Entsprechendes gilt, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB stützt (vgl. Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 437 Rn. 55).

Die weiteren Entscheidungen folgen den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 8.200,00 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2011/5_O_16_11urteil20110609.html - DE:LGW:2011:0609.5O16.11.00

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