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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist zulässig, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Es obliegt dem Fahrzeughalter, Angaben zur Person des Fahrers zu machen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern; lehnt dieser die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende Ermittlungen zu betreiben. Die Fahrerfeststellung ist auch dann im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |