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Der zur Wiederherstellung des unfallbedingten Schadens erforderliche Geldbetrag ist der, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer eingesetzt hätte. Eine Reparatur in gleichwertigen, nicht markengebundenen Fachwerkstätten ist im Grundsatz zumutbar, insbesondere bei älteren Fahrzeugen ohne Nachweis ständiger Wartung in einer Markenwerkstatt. Die erforderlichen Sachverständigenkosten sind nach der üblichen Vergütung zu bemessen, wobei die Honorartabelle BVSK - HUK-Coburg / Bruderhilfe als Schätzungsgrundlage dienen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |