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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Sturzes eines Fahrgastes bei einer Vollbremsung des Busses scheitert an einer nicht gegebenen Pflichtverletzung des Busfahrers, wenn die Vollbremsung zur Vermeidung eines Zusammenstoßes erforderlich war. Die Betriebsgefahr des Busses tritt bei einem Sturz eines Fahrgastes infolge einer Bremsung vollständig hinter dessen schwerwiegendes Selbstverschulden zurück, wenn der Fahrgast sich nicht ausreichend festgehalten hat, obwohl er dazu gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über allgemeine Beförderungsbedingungen verpflichtet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |