Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Paderborn v. 06.06.2011: Sturz eines Busfahrgastes bei Vollbremsung: Eigenverschulden durch Nichtfesthalten lässt Betriebsgefahr zurücktreten




Das Amtsgericht Paderborn (Urteil vom 06.06.2011 - 59 C 511/10) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Sturzes eines Fahrgastes bei einer Vollbremsung des Busses scheitert an einer nicht gegebenen Pflichtverletzung des Busfahrers, wenn die Vollbremsung zur Vermeidung eines Zusammenstoßes erforderlich war. Die Betriebsgefahr des Busses tritt bei einem Sturz eines Fahrgastes infolge einer Bremsung vollständig hinter dessen schwerwiegendes Selbstverschulden zurück, wenn der Fahrgast sich nicht ausreichend festgehalten hat, obwohl er dazu gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über allgemeine Beförderungsbedingungen verpflichtet ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrgaststurz bei der Benutzung von Verkehrsmitteln - Verletzung der Eigensicherung und der Anschnallpflicht
und
Unfälle mit Schul- und Linienbussen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Insbesondere hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß den §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1, 278 Satz 1 BGB. Ein solcher Anspruch scheitert bereits an einer nicht gegebenen Pflichtverletzung des Fahrers des Busses am Unfalltage. Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei vom geschuldeten Pflichtenprogramm (Palandt-Grüneberg, 69. Auflage, 2010, § 280 Rn 12). Zu den Pflichten des Fahrers eines Busses gehört eine umsichtige Fahrweise, welche auf die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, seien sie innerhalb oder außerhalb des Busses, Rücksicht nimmt. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen seitens des Busfahrers ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Fehlverhalten nicht in der durchgeführten Vollbremsung zu sehen. Vielmehr war diese erforderlich, um einen Zusammenstoß mit dem vor dem Bus herfahrenden Radfahrer zu vermeiden. Die Verhinderung eines Zusammenstoßes des Busses mit dem Radfahrer ist im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit schwerer Unfallfolgen in jedem Falle ein Grund gewesen, den Bus unmittelbar zum Stillstand zu bringen. Eine der Beklagten möglicherweise nach § 278 Satz 1 BGB zuzurechnende Pflichtverletzung ist vorliegend nicht gegeben.

Auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 831 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Ein verkehrssicherungspflichtwidriges Verhalten des Fahrers des Busses ist nach obigen Ausführungen zur Pflichtverletzung nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus den §§ 7 Abs. 1, 11 StVG. Zwar ereignete sich der Vorfall bei dem Betrieb eines Busses, dessen Halterin die Beklagte ist. Es ist jedoch anerkannt, dass die grundsätzlich zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Busses gemäß § 254 BGB unter dem Gesichtspunkt des schwerwiegenden Selbstverschuldens des Fahrgastes zurücktreten kann, wenn dieser sich nicht ausreichend festgehalten hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2002, 1 U 75/01; LG Osnabrück, Urteil vom 11.08.2005, 5 O 1439/06; AG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2007, 30 C 3480/06; AG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2005, 36 C 190/04; LG Köln, Urteil vom 02.04.2009, 29 O 134/08). Kommt ein Fahrgast bei einem Bremsmanöver zu Fall, spricht bereits der erste Anschein dafür, dass er sich nicht ausreichend festgehalten hat (LG Lübeck, Urteil vom 14.02.2007, 4 O 157/06). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind Fahrgäste verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Es ist allgemein bekannt, dass es im Straßenverkehr unerwartet auch zu stärkeren Bremsungen kommen kann. Die Gefährdung der Fahrgäste kann nur durch die Befolgung ihrer Pflicht, sich einen festen Halt zu verschaffen, ausgeschlossen werden (LG Köln, Urteil vom 02.04.2009, 29 O 134/08). Die Klägerin hat sich bereits nach eigenen Angaben auf dem von ihr gefundenen Sitzplatz nicht festgehalten. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie ihrer Pflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 5 bereits durch das Platznehmen nachgekommen sei, so war dem nicht zu folgen. Vielmehr sind sämtliche Sitzplätze in einem Omnibus grundsätzlich mit einer Haltevorrichtung versehen, welche zu benutzen ist. Auch im streitgegenständlichen Bus befanden sich ausweislich der Ermittlungsakte Haltegriffe an den Sitzplätzen des Busses. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich gerade an dem Sitzplatz, welchen sie gewählt hatte, kein Griff befunden habe, steht das Gegenteil zur Überzeugung des Gerichts fest. Auf dem unteren Lichtbild von Blatt 29 der Gerichtsakte ist seitlich an dem dort zu sehenden Sitzplatz ein schwarzer geschwungener Haltegriff zu erkennen. Hierbei handelt es sich aus Sicht des Gerichts nicht um einen Schatten oder um eine schwarze Färbung an der rechten Seite des Sitzes. Vielmehr ist der gebogene schwarze Festhaltegriff für das Gericht hinreichend erkennbar. Die Klägerin hat sich bereits nach eigenen Angaben auf dem Sitzplatz überhaupt nicht festgehalten. Ihr wäre es jedoch vorliegend zumutbar gewesen, sich wenigstens auf der rechten Seite festzuhalten, um eine Gefährdung ihrerseits auszuschließen.

Im Übrigen reicht es nicht aus, sich durch einfaches Hinsetzen festen Halt gemäß den allgemeinen Beförderungsbedingungen zu verschaffen. Wäre dies der Fall, wären die an den Sitzen üblicherweise angebrachten Festhaltegriffe obsolet.

Wenn die Klägerin nach eigenen Angaben wahrgenommen hat, dass ihr Sitz nicht mit einer Festhaltevorrichtung versehen gewesen sei, wäre es ihr übrdies zumutbar gewesen, einen anderen Sitz - oder Stehplatz mit der Möglichkeit des Festhaltens zu wählen.

Nach allem tritt im Hinblick auf das hohe Maß an Selbstverschulden der Klägerin eine der Beklagten zuzurechnende Betriebsgefahr so sehr in den Hintergrund, dass sie gänzlich außer Ansatz bleiben muss.

Weitere Ansprüche auf Schadensersatz bzw. auf Nebenforderungen liegen ebenfalls nicht vor. Die Klage unterlag daher vollumfänglich der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/paderborn/ag_paderborn/j2011/59_C_511_10_Urteil_20110606.html - DE:AGPB1:2011:0606.59C511.10.00

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