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Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für ein beschädigtes Motorrad besteht auch dann, wenn dem Geschädigten während des Ausfallzeitraums ein Pkw zur Verfügung stand. Der Gebrauchsvorteil eines Motorrads wird durch die Nutzung eines Pkw nicht ersetzt, da die jeweiligen Nutzungswerte sich nicht entsprechen. Eine im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer ist lediglich eine Vermutung und schließt eine längere Dauer nicht aus, sofern keine Verletzung der Schadensminderungspflicht dargelegt und bewiesen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |