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Einwendungen gegen die der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegte Verkehrsprognose sind nach § 18a Nr. 7 AEG präkludiert, wenn sie im Planfeststellungsverfahren weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben wurden. Die Darlegungsanforderungen an präklusionsverhindernde Einwendungen orientieren sich an den Möglichkeiten eines Laien und erfordern ein so konkretes Vorbringen, dass die Planfeststellungsbehörde den Belangen nachgehen kann. Die gerichtliche Überprüfung einer Verkehrsprognose beschränkt sich darauf, ob sie mithilfe einer geeigneten fachspezifischen Methode erstellt, der Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |