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Die neuere Rechtsprechung des BGH und des EuGH, die einen Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall in einem EU-Staat für die Klage gegen die ausländische Haftpflichtversicherung bejaht, ist nicht auf die Auslegung des Luganer Übereinkommens (LugÜ) im Verhältnis zur Schweiz übertragbar. Dies liegt daran, dass die Änderung der Rechtsprechung auf der 5. Kraftfahrzeugrichtlinie beruht, deren Einfluss auf die Auslegung der EUGVVO nicht auf das LugÜ übertragen werden kann, auch wenn dessen Wortlaut mit der EUGVVO übereinstimmt. Daher kann der Geschädigte den Schweizer Versicherer nicht an seinem Wohnsitz verklagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |