Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 20.05.2011: Zur Fahrtenbuchauflage bei mangelnder Mitwirkung des Halters an der Fahrerermittlung und Ausübung des Aussageverweigerungsrechts




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 20.05.2011 - 18 K 106/11) hat entschieden:

   Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 31a Abs. 1 StVZO), ist zulässig, wenn der Fahrer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht festgestellt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Fahrzeughalter von seinem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder nicht bereit ist, an der Aufklärung mitzuwirken. Eine verspätete Anhörung schließt die Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war, insbesondere wenn der Halter ohnehin nicht zur Mitwirkung bereit war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrtenbuch Mitwirkung
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers

Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.12.2010 wird aufgehoben, soweit dort ein Zwangsgeld für den Fall angedroht worden ist, dass das jeweilige Fahrtenbuch nicht auf Verlangen vorgelegt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige Klage hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil der angefochtene Bescheid ganz überwiegend rechtmäßig ist und den Kläger deshalb insoweit nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, lagen vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften besteht darin, dass mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen GM 00 000, dessen Halter der Kläger war, am 21.08.2010 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 35 km/h überschritten wurde. Die Einwendungen des Klägers zur Verwertbarkeit der Messfotos hat das Polizeipräsidium Koblenz im Einzelnen widerlegt. Die Einwendungen betreffen nur die alte Version 1.001, weshalb die neue Version 1.002, die hier zum Einsatz kam, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt genehmigt wurde.

Vgl. "Einstellung Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Messgerät Einseitensensor ESO ES 3.0" von Rechtsanwalt Sascha Kugler, http://www.123recht.net.

Hier konnte auch nicht im Sinne des § 31a StVZO, nämlich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, der Fahrer festgestellt werden, so dass das Ermittlungsverfahren wegen des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes eingestellt wurde. Die falsche Bezeichnung des Einstellungsgrundes durch Benennung des § 47 Abs. 1 OWiG ist rechtlich unerheblich, weil sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass alleiniger Einstellungsgrund war, dass die Ordnungswidrigkeitenbehörde keine Überzeugung von der Person des Verantwortlichen gewinnen konnte. Dass sie das Verfahren einstellte, weil sie die Zweifel des Klägers an der Verwertbarkeit der Messfotos teilte, ist durch die dem Bevollmächtigten des Klägers übersandte Stellungnahme des Polizeipräsidiums Koblenz vom 07.10.2010, die der entsprechenden Einwendung des Klägers die Gebrauchsanweisung der zum Einsatz gelangten neuen Version 1.002 entgegenhielt, widerlegt.

Die Feststellung des Fahrzeugführers ist i.S.d. § 31 a StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Ihm obliegt es, die Ermittlungen der Behörde durch Eingrenzungen des möglichen Täterkreises und Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos Zeit raubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Das ist etwa der Fall, wenn er auf einen erhaltenen Anhörungsbogen nicht reagiert.

Dabei steht die Ausübung des Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a StVZO nicht entgegen.

Denn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine (präventive) Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, die gewährleistet, dass künftig die Feststellung eines Fahrers nach einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Eine Umgehung oder Aushöhlung des Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts liegt darin nicht; es bleibt vielmehr dabei, dass im aktuellen (repressiven) Ordnungswidrigkeitenverfahren dieses Recht respektiert wird.

Einen Hinweis darauf, dass auch bei Ausübung eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts eine mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers vorliegt, verlangt § 31a Abs. 1 StVZO nicht.

Trotzdem enthielt der dem Kläger übersandte Anhörungsbogen, auch wenn er an ihn als Betroffenen gerichtet war, die Aufforderung, den Verantwortlichen in dem Fall, dass der Kläger die Ordnungswidrigkeit nicht selbst begangen haben sollte, zu benennen, und die Hinweise, dass er dazu nicht verpflichtet sei, bei fehlender Feststellbarkeit des Täters dem Halter aber das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden könne.

Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das ursächlich dafür gewesen ist, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, nicht erkennbar. Es ist rechtlich unerheblich, dass die so genannte Zweiwochen-Frist nicht eingehalten wurde. Denn der Kläger war von vornherein nicht bereit, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken, weil er keinen Verantwortlichen benannte. Er meldete vielmehr allein Zweifel an der Verwertbarkeit der Messfotos an. Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit zum Vorwurf umfassend geschwiegen hat oder diese Äußerung ein so genanntes Teilschweigen ist. Die dazu aufgestellten strafrechtlichen Grundsätze gelten gemäß § 46 Abs. 1, 55 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenrecht.

Vgl. dazu: Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar, 13. Aufl. (2002), § 55 OWiG Rdnr. 10, 10a.

Macht der Angeklagte (hier: der Betroffene) von seinem Aussageverweigerungsrecht umfassend Gebrauch, ist allgemein anerkannt, dass daraus für ihn keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen.

Auch für den Fall, dass hier von einem so genannten Teilschweigen auszugehen sein sollte, folgt daraus nicht, dass die Ordnungswidrigkeitenbehörde in der Lage war, ohne großen Aufwand den Täter der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln. Für die Abgrenzung des umfassenden vom teilweisen Schweigen kommt es nicht allein auf die Umstände der Tat, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf ein "einheitliches Geschehen" an. Danach kann es von indizieller Bedeutung sein, wenn ein Teilschweigen vorliegt, indem ein Angeklagter (im Bußgeldverfahren: Betroffener) zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen Angaben macht und insoweit lediglich die Beantwortung bestimmter Fragen unterlässt.

Zwar könnte hier ein einheitliches Geschehen in der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit samt ihrer Erfassung durch Radargerät und Fotoeinrichtung liegen. Aus einem Teilschweigen dürfen für den Angeklagten aber nachteilige Schlüsse nur dann gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind.

Hier konnten indes andere mögliche Ursachen als das bloße Unterlassen einer Selbstbezichtigung nicht ausgeschlossen werden. Denn mit dem Unterlassen der ausdrücklichen Angabe durch den Kläger, er sei der Verantwortliche, hat er entweder als Betroffener, an den der Anhörungsbogen vom 13.09.2010 gerichtet war, (teilweise) von seinem Recht, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, Gebrauch gemacht oder einen verantwortlichen Dritten, nach dem er entgegen dem Vortrag des Klägers in diesem Anhörungsbogen ebenfalls, wenn auch hilfsweise gefragt worden war, nicht benannt. Weil durch die sich auf die Verwertbarkeit der Messfotos beschränkte Reaktion des Klägers keine dieser beiden Möglichkeiten ausgeschlossen wurde, war für die Ordnungswidrigkeitenbehörde aus der Reaktion des Klägers nicht ersichtlich, welche Variante zutraf, also wer der Verantwortliche war.

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der der Ordnungswidrigkeitenbehörde offen stehenden Möglichkeit, ihn bezüglich seiner Verantwortlichkeit ausdrücklich zu befragen, etwa anlässlich des wegen der Aktenrücksendung erfolgten Telefonats mit seinem Verteidiger am 30.09.2010, nichts anderes. Denn bei einem Teilschweigen kommt es nicht darauf an, ob Fragen nicht beantwortet werden oder ob der Vernommene von sich aus einen Vorgang schildert und dabei einen wesentlichen Punkt eines einheitlichen Geschehens nicht nennt.

Danach verbleibt es bei der oben dargelegten grundsätzliches Obliegenheit des Halters, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen. Die Behörde hat gleichwohl Ermittlungen angestellt, indem sie das angeforderte Passfoto des Klägers mit der auf dem Messfoto abgelichteten Person verglich. Diese Ermittlungen erbrachten jedoch keine Klärung der Person des Fahrers. Mehr musste die Behörde nach den eingangs dargestellten rechtlichen Maßstäben nicht tun. Sie war entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht verpflichtet, das Bußgeldverfahren aufgrund des Fotoabgleichs weiterzuführen. Es kann offen bleiben, ob einiges auf den Kläger als Verantwortlichen hingedeutet hat. Die Fahrerfeststellung ist im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO auch dann nicht möglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Verantwortlichen hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Verantwortlichkeit des Verdächtigen gewinnen kann.

Der Erlass eines Bußgeldbescheids setzt stets voraus, dass die Behörde einen dem Ermittlungsverfahren angemessenen Grad an Überzeugung von der Verantwortlichkeit des Betroffenen gewonnen hat. Es ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, dass er sich gegen einen an ihn gerichteten Bußgeldbescheid zur Wehr setzen muss, obwohl nicht einmal die Behörde seine Verantwortlichkeit für erwiesen hält. Überdies besteht bei verbleibenden Zweifeln an der Verantwortlichkeit des Betroffenen das Risiko, dass der Bußgeldbescheid im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird und die Kosten des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden.

Die der Einstellung des Bußgeldverfahrens zugrunde liegende Einschätzung der Bußgeldstelle, dass der Tatvorwurf allein anhand des Messfotos i.V.m. dem Passfoto nicht werde bewiesen werden können, wird dadurch belegt, dass sie den Bezirksdienst der Gemeinde Nümbrecht unter dem 01.10.2010 um Ermittlungen ersuchte und dabei angab, der Halter sei ausweislich des Fotos nicht der Täter. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und vertretbar, weil die auf dem Messfoto abgelichtete Person eine Sonnenbrille trägt und damit die für die Identifizierung anhand des Vergleichsfotos ebenfalls wichtige Augenpartie verdeckt ist.

Die Fahrtenbuchauflage wird im Übrigen auch nicht durch eine später, etwa im Lauf eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemachte Benennung des für die Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers ausgeschlossen.

Das dem Beklagten eröffnete und von ihm ausweislich der Begründung der angefochtenen Verfügung erkannte Entschließungs- und Ausübungsermessen hat er frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Die angefochtene Ordnungsverfügung verletzt insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist selbst bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß nicht unverhältnismäßig, das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten aufzugeben. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung kann anhand des Punktsystems der Anlage 13 zu § 40 FeV bemessen werden. Denn die Zielrichtung des Systems deckt sich mit dem Normzweck des § 31a StVZO, den Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen. Schon die mit einem Punkt zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen daher eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig bereits bei erstmaliger Feststellung.

Die hier in Rede stehende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortslage um 35 km/h wäre nach Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Die Ordnungswidrigkeit ist deshalb von so erheblichem Gewicht, dass eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten nicht zu beanstanden ist. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass noch besondere Umstände wie z.B. eine unklare Verkehrslage oder eine konkrete Gefährdung hinzutreten.

Die Fahrtenbuchauflage verstößt auch im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fahrtenbuch keine Strafe darstellt, sondern nur im Interesse der Verkehrssicherheit sicherstellen soll, dass die Ermittlung des Fahrers bei zukünftigen Verstößen ohne weiteres möglich ist und nicht noch einmal an der mangelnden Mitwirkung des Halters scheitert. Das Führen eines Fahrtenbuchs fördert nicht nur die Ermittlung begangener Verkehrsverstöße, sondern trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrers aus, wenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit ist es besonders wichtig, dass das Fahrtenbuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird.

Dagegen bringt das Führen eines Fahrtenbuchs für den Kläger keine schwer wiegende Belastung mit sich und geht nicht über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung hinaus.

Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf jedes eventuelle Ersatzfahrzeug für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen GM NN 451 setzt in nicht zu beanstandender Weise die der Behörde durch § 31a Abs. 1 StVZO eingeräumte Möglichkeit um. Mittels dieser Vorschrift soll in Ergänzung der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 18, 23 StVZO dafür Sorge getragen werden, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Vgl. zu dieser Problematik: OVG NRW, Beschlüsse vom 23.07.2009 - 8 B 956/ 09 -, vom 04.11.2003 a.a.O. und vom 08.01.1992 - 13 A 1060/91 -, NJW 1993, 1152; BayVGH, Beschlüsse vom 13.08.2008 - 11 ZB 08.1390 -, Juris, und vom 27.01.2004 - 11 CS 03.2940 -, BayVBl. 2004, 633; nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2007 - 12 ME 225/07 -; OVG Berlin, Beschluss vom 13.03.2003 - 8 S 330.02 -, NJW 2003, 2402; VG Köln, Beschluss vom 19.06.2009 - 18 L 663/09 -; VG Augsburg, Urteil vom 06.05.2008 - Au 3 K 08.192 -, Juris; VG Hannover, Urteil vom 30.10.2008 - 9 A 461/08 -, Juris (m.w.N.).

Die in der Ordnungsverfügung angeordnete Aufbewahrungspflicht bis zum sechsten Monat nach Ablauf der Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 3 StVZO. Die in der Ordnungsverfügung enthaltenen konkreten Anordnungen zum Führen des Fahrtenbuchs ergeben sich aus § 31a Abs. 2 StVZO. Die Inanspruchnahme des jeweiligen Fahrzeugführers erscheint rechtmäßig, weil dieser in aller Regel der Beauftragte des Halters im Sinne der genannten Vorschrift sein wird.

Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung eines Zwangsgelds für den Fall, dass das Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt wird, in Höhe von 250,00 EUR beruht auf §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 , 63 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 VwVfG NRW und beachtet dem Grunde und der Höhe nach den in § 58 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Dagegen ist die Zwangsgeldandrohung für den Fall, dass das jeweilige Fahrtenbuch nicht auf Verlangen vorgelegt wird, rechtswidrig, weil sie sich auf einen noch nicht erlassenen Grund-Verwaltungsakt, nämlich das gemäß § 31a Abs. 3 StVZO u.a. örtlich und zeitlich zu konkretisierende Verlangen, das jeweilige Fahrtenbuch auszuhändigen, bezieht.

Vgl. den dem Beklagten bekannten Beschluss des VG Köln vom 16.02.2011 - 18 L 68/11 -.

Die angegriffene Gebühren- und Auslagenfestsetzung ist formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Ziffer 252 des dazu gehörigen Gebührentarifs (GebTSt). Die erhobenen Gebühren sind rechtmäßig, wenn die ihnen zugrundeliegenden Amtshandlungen rechtmäßig sind, der Kläger Gebührenschuldner ist und die Gebühren innerhalb eines etwaig vorgegebenen Gebührenrahmens angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Amtshandlung ist nach den obigen Ausführungen rechtmäßig. Aus ihnen ergibt sich zugleich, dass der Kläger diese Amtshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt veranlasst hat. Die Gebührenfestsetzung ist ferner der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie bewegt sich insbesondere im Gebührenrahmen des Gebührentatbestands der Ziffer 252 GebTSt. Die Ausschöpfung des Gebührenrahmens ist nicht zu beanstanden, weil sie nicht einmal die Verwaltungskosten deckt.

Im Übrigen wird gemäß dem genannten Gebührentarif zugleich die Überprüfung des Fahrtenbuchs gebührenmäßig erfasst. Das Entgelt für Zustellungen hat der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt zu tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2011/18_K_106_11urteil20110520.html - DE:VGK:2011:0520.18K106.11.00

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