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Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen (§ 31a Abs. 1 StVZO), ist zulässig, wenn der Fahrer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht festgestellt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Fahrzeughalter von seinem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder nicht bereit ist, an der Aufklärung mitzuwirken. Eine verspätete Anhörung schließt die Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war, insbesondere wenn der Halter ohnehin nicht zur Mitwirkung bereit war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |