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Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Schadensregulierung ist wegen der insbesondere vor dem Hintergrund eines Vorschadens schwierigen Sach- und Rechtslage erforderlich und zweckgemäß. Ist die Gebührenforderung des Prozessbevollmächtigten noch nicht ausgeglichen, besteht lediglich ein Anspruch auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit. Bei einem neuen Schaden in einem unfallvorgeschädigten Bereich hat der Geschädigte den Vorschaden und dessen Reparatur konkret und im Einzelnen darzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |