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Zur Bestimmung des Normaltarifs für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist es zulässig, in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf Tabellen und Listen zurückzugreifen. Das Gericht gibt der Erhebung des Fraunhofer-Instituts den Vorzug vor der Schwacke-Liste, da die Fraunhofer-Preise aufgrund anonymer Befragung ermittelt wurden, während die Schwacke-Liste auf Selbstauskünften der Mietwagenverleiher basiert, was die Gefahr überhöhter Preisangaben birgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |