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Zwar muss sich der Geschädigte regelmäßig eine Mithaftquote anrechnen lassen, wenn er sein Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt hat und es deswegen zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Jedoch kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles eine andere Schadensverteilung geboten sein und der Verursachungsbeitrag des Geschädigten gänzlich zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn die vorrangige Unfallursache die Fehleinschätzung der konkreten örtlichen Situation durch den Fahrer des schädigenden Fahrzeugs in Verbindung mit dessen Ausmaßen und fahrerischen Fähigkeiten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |