|
Ein Beförderungsunternehmer ist unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, insbesondere im Hinblick auf die Obhut über minderjährige Kinder. Zur Zuverlässigkeit gehört es, Anhaltspunkten für Straftaten oder anderweitige Risiken im Unternehmen nachzugehen und die tatsächlichen Umstände rückhaltlos aufzuklären. Ist ein Beförderungsunternehmer unzuverlässig, stellt ein Transport durch ihn keine vorrangige Beförderungsmöglichkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 SchfkVO dar, was einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |