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Die Haftungsquote von 50 % bei einer Kollision zwischen einem Pkw und einer Straßenbahn ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn der Pkw leicht in den Schienenbereich der Straßenbahn ragte und damit gegen § 2 Abs. 3 StVO verstieß. Die Betriebsgefahr des haltenden Pkw war dadurch erhöht. Eine überwiegende oder gar alleinige Haftung der Straßenbahn trotz des Verstoßes des Pkw gegen § 2 Abs. 3 StVO käme nur dann in Betracht, wenn die Straßenbahn die Kollision durch rechtzeitiges Anhalten ohne weiteres hätte vermeiden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |