Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 05.05.2011: Zur Haltereigenschaft bei Fahrtenbuchauflage und dem maßgeblichen Zeitpunkt für deren Beurteilung




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 05.05.2011 - 8 B 453/11) hat entschieden:

   Halter im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an. Die Fahrtenbuchauflage knüpft an den Umstand an, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrtenbuch Fahrzeughalter
und
Fahrtenbuch und Fahrzeughalter

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für das Verfahren beider Instanzen auf jeweils 1.268,75 Euro festgesetzt.

Gründe:


Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung beruht auf der Einschätzung, dass sich die angegriffene Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2011 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist.

Die gegen die Fahrtenbuchauflage im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die allein erhobene Rüge, Fahrzeughalter sei nicht der Antragsteller, sondern dessen Tochter, E. U. stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Das Beschwerdevorbringen wirft durchgreifende Zweifel an der Haltereigenschaft des Antragstellers nicht auf.

Halter im Sinne des § 31 a StVZO ist nach einhelliger Auffassung derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Der Halterbegriff gilt einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden.

Allerdings misst der Gesetzgeber den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben.

Vgl. BVerwG, a.a.O.

Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Das schließt nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann.

Vgl. BVerwG, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. September 1997, - 10 S 1670/97 -, NZV 1998, 47; Beschluss vom 30. Oktober 1991, - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167.

Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich die Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich, weil die Fahrtenbuchauflage ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist.

Das materielle Recht kann allerdings abweichende zeitliche Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Vorliegens bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen vorsehen, welche die Berücksichtigung von Veränderungen der Sach- oder Rechtslage ausschließen.

Für die Frage, wem als Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an. Die Fahrtenbuchauflage knüpft an den Umstand an, dass der Fahrzeughalter im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes die Verfügungsbefugnis und die Kontrollmöglichkeit über das Fahrzeug hatte, aber nicht aufgeklärt werden konnte, wer mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat. Um die Wiederholung einer vergleichbaren Situation in der Zukunft während eines überschaubaren Zeitraums zu vermeiden, kann der verantwortliche Fahrzeughalter durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Unerheblich ist insoweit, ob der Fahrzeughalter nach dem Verkehrsverstoß sein Fahrzeug veräußert hat und ein anderes Fahrzeug hält.

Nach diesen Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass der Antragsteller zu dem für die Beurteilung der Haltereigenschaft maßgeblichen Tatzeitpunkt nicht der verantwortliche Halter des streitbefangenen Fahrzeugs war. Das Tatfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen C. -E1. 984 ist unstreitig seit dem 24. Februar 2010 auf den Antragsteller als Fahrzeughalter zugelassen. Er hat sich am 2. Juli 2010 anlässlich seiner Anhörung zu dem Rotlichtverstoß am 8. Juni 2010 auch selbst als Fahrzeughalter bezeichnet. Dagegen ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die Tochter des Antragstellers den Wagen bereits bei Begehung des Rotlichtverstoßes auf eigene Rechnung gebraucht hätte.

Für die Entrichtung der Kfz-Steuer durch die Tochter fehlt bereits jeglicher Nachweis. Nach Aktenlage hat der Antragsteller anlässlich der Fahrzeugzulassung am 24. Februar 2010 der Zulassungsbehörde eine Ermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuern von seinem Konto bei der Volksbank H. -B. eG erteilt. Eine spätere Änderung dieser Zahlungspraxis ist nicht erkennbar. Die hierzu vorgetragene, bereits im erstinstanzlichen Verfahren gewürdigte Behauptung des Antragstellers, die Kfz-Steuer werde nur "formal" von ihm entrichtet und ihm "intern in bar" von seiner Tochter rückerstattet, ist - nach wie vor - durch nichts belegt.

Soweit der Antragsteller bezüglich der Kfz-Versicherung vorbringt, die Beiträge würden nachweislich von seiner Tochter beglichen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass dies schon bei Begehung des Rotlichtverstoßes der Fall war. Der im erstinstanzlichen Verfahren - teilweise - vorgelegte Kontoauszug (Blatt 2) der H1. W. der u. a. Abbuchungen der Haftpflichtversicherung (R+V) für das Fahrzeug C. -E1. 984 i. H. v. 128,29 Euro aufweist, datiert erst vom 12. Januar 2011. Umgekehrt sind belastbare Anhaltspunkte für eine Entrichtung der Versicherungsbeiträge durch die Tochter im Sommer 2010 weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Namentlich die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 10. Februar 2011, die nur allgemein davon spricht, dass die Tochter "sämtliche Kosten für das Fahrzeug" bestreite, ist insoweit unergiebig.

Sollte sich herausstellen, dass der Antragsteller nunmehr nicht mehr der Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der auf dieses Fahrzeug bezogenen Fahrtenbuchauflage. Denn die vom Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid (dort S. 2, 1. Abs.) ebenfalls angeordnete Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein eventuelles Ersatzfahrzeug

ist regelmäßig - so auch hier - rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Änderung der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 Euro zu Grunde und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest. Zusätzlich sind nach der Streitwertpraxis des Senats die Gebührenfestsetzung (75,00 Euro) und die Zwangsgeldandrohung (200,00 Euro) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des festgesetzten Betrages zu berücksichtigen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2011/8_B_453_11beschluss20110505.html - DE:OVGNRW:2011:0505.8B453.11.00

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