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Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus der Tatsache, dass der Betroffene das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Eine Anordnung zur Beibringung eines verkehrspsychologischen Gutachtens ist rechtmäßig, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), auch wenn es sich um ein Fahrrad handelt. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (Anlage 4 Nr. 8.1 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |