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Gewerbliches Handeln liegt bei einer planmäßig auf Dauer angelegten wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb vor, wenn das Handeln nicht privaten Zwecken dient. Eine gewerbliche Tätigkeit ist anzunehmen, wenn der Verkäufer nicht nur eigene Fahrzeuge veräußert, sondern auch fremde Fahrzeuge zum Verkauf anbietet, selbst wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |