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An der Rechtslage, dass vertragliche Pflichten aus dem Bahnbeförderungsvertrag verletzt werden, wenn Bahnanlagen, insbesondere die Bahnsteige, nicht verkehrssicher gehalten werden, hat sich nach Auffassung des Senats durch die rechtliche Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27.12.1993 nichts geändert. Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen verfügen gemeinsam über den Bahnbetrieb und müssen einvernehmlich im gemeinsamen Interesse zusammenwirken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |