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Eine Vertragsübernahme kann durch zweiseitige Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten unter Zustimmung des dritten Vertragsbeteiligten gemäß § 182 Abs. 1 BGB vereinbart werden. Die Zustimmung des Insolvenzverwalters des ursprünglichen Leasingnehmers kann auch konkludent durch schlüssiges Handeln erfolgen, etwa durch die Erklärung, in bestehende Verträge nicht einzutreten und die weitere Erfüllung abzulehnen, sowie durch die Freigabe des Leasingfahrzeugs aus der Insolvenzmasse. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |