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Es bleibt offen, ob trotz § 110 JustizG NRW ein Widerspruch gegen eine Behörde mit Sitz im Saarland statthaft ist, wenn das Klageverfahren vor einem Verwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen zu führen ist. Derzeit ist nicht geklärt, ob eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation (vgl. § 29 StVZO) zum Erlass des Widerrufs einer Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs ermächtigt ist oder ob hierfür die Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zuständig ist. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist daher lediglich eine reine Folgenabwägung möglich. (Leitsätze des Gerichts) |