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Der Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB erstreckt sich grundsätzlich auch auf die zur Geltendmachung des Schadens angefallenen Rechtsanwaltskosten, es sei denn, es liegt ein derart einfach gelagerter Fall vor, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht zweckmäßig war. Ein Unfall zwischen zwei Fahrzeugen ist aufgrund der Fragen der Betriebsgefahr und der Schadenshöhe, insbesondere bei einem erheblichen Schaden, in der Regel kein einfach gelagerter Fall, auch wenn der Geschädigte eine gewisse Geschäftsgewandtheit als Leasinggeber besitzt. Eine Geschäftsgebühr von 1,3 ist bei einem erheblichen Schaden und der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles im Rahmen des Ermessens nach § 315 BGB als erstattungsfähig anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |