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Mit dem Rechtsbegriff des Vorranggebiets im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG a.F. ist notwendigerweise nur die Sicherung des Gebiets für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen verbunden, die den Ausschluss konkurrierender Nutzungen rechtfertigt. Die bundesrahmenrechtliche Definition des Vorranggebiets enthält indes nichts für einen Ausschluss der Vorrangnutzung an anderen Standorten und verpflichtet den Träger der Landesplanung nicht, den Standort für die Erweiterung eines Großflughafens mit bindender Wirkung für die Fachplanung zielförmig festzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |