Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 31.03.2011: Absolute Fahruntauglichkeit: Vermutung grober Fahrlässigkeit und Regressanspruch des Kfz-Versicherers




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 31.03.2011 - 21 S 193/09) hat entschieden:

   Einem Kfz-Versicherer steht ein Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu, wenn dieser einen Unfall im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit verursacht hat, da in diesem Fall grobe Fahrlässigkeit vermutet wird, sofern der Versicherungsnehmer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen. Diese Vermutung kann nicht durch die bloße Behauptung einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 Promille widerlegt werden, wenn dies nicht bewiesen werden kann. Ein Augenblicksversagen ist kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit zu verneinen, wenn deren objektive Merkmale gegeben sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkohol - Grenzwerte für die absolute Fahruntauglichkeit
und
Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung weiterer 1.000,00 Euro weiter.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel Erfolg. Die Beklagte ist gemäß der Abschnitte D 2.1, D 3.1 und D 3.3 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB zur Zahlung weiterer 1.000,00 Euro an die Klägerin verpflichtet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund der vorgenannten Normen ein Regressanspruch in Höhe von 5.000,00 Euro insgesamt zu. Die Beklagte hat den Unfall am 15. März 2008 im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit verursacht. Ihr ist eine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Diese wird vermutet, da sie im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl sie in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen (vgl. Hess/Burmann in NZV 2009, 8 f). Sie selbst trägt vor, dass sie am Unfalltag am Mittag - Unfallzeit 12.30 Uhr - Alkohol in Form eines sogenannten Sturztrunkes zu sich genommen habe. Sie hat die aufgrund des Beweises des ersten Anscheins gegen sie sprechende Vermutung nicht zu widerlegen vermocht. Ihre Behauptung, zum Unfallzeitpunkt habe sie über eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 Promille verfügt, hat sie nicht zu beweisen vermocht. Gegen diese ihre Behauptung sprechen nicht nur die Angaben in dem Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut vom 15. März 2008. Der Umstand, dass die Blutabnahme erst 1 ½ Stunden nach Verursachung des Unfalles erfolgt ist, ist ohne Belang. Denn aufgrund der Ausführungen im wissenschaftlichen Gutachten über die Blutalkoholkonzentration zum Vorfallszeitpunkt vom 11. August 2010 der D., E. und F. ist zu entnehmen, dass aufgrund der Anknüpfungstatsachen keine stichhaltigen Hinweise dafür gefunden werden konnten, dass die Beklagte zum Vorfallszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 Promille aufgewiesen hat. Aufgrund dieser Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine 1,1 Promille unterschreitende Blutalkoholkonzentration aufgewiesen hat. Da die objektiven Merkmale des Schuldvorwurfs der groben Fahrlässigkeit gegeben sind, ist nach Aufassung der Kammer die Frage, ob ein Augenblicksversagen vorgelegen hat, nicht zu diskutieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Augenblicksversagen allein kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit zu verneinen, wenn deren objektive Merkmale gegeben sind (BGH, NZV 1992, 402). Dass die Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit vorliegen, wird - wie vorstehend ausgeführt - vermutet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 516 Abs. 3, 209 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert

a) für die 1. Instanz: 5.000,00 Euro

b) bis 10. März 2011: 5.000,00 Euro

c) ab 10. März 2011: 1.000,00 Euro.

A. B. C.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2011/21_S_193_09urteil20110331.html - DE:LGD:2011:0331.21S193.09.00

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