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Einem Kfz-Versicherer steht ein Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu, wenn dieser einen Unfall im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit verursacht hat, da in diesem Fall grobe Fahrlässigkeit vermutet wird, sofern der Versicherungsnehmer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen. Diese Vermutung kann nicht durch die bloße Behauptung einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,1 Promille widerlegt werden, wenn dies nicht bewiesen werden kann. Ein Augenblicksversagen ist kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit zu verneinen, wenn deren objektive Merkmale gegeben sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |