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Der Bebauungsplan Nr. 8/41 "Verkehrsverbindung zwischen den Straßen "Zur M. " und "S.---weg ", 1. Änderung und Ergänzung, der Stadt I. ist unwirksam. Die Antragsbefugnis eines Eigentümers ist gegeben, wenn er geltend macht, durch die Festsetzung einer Verbindungsstraße in seinem Eigentumsrecht verletzt zu sein und Belange des Umweltschutzes, insbesondere Verkehrsimmissionen, nicht hinreichend berücksichtigt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |