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Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Straßen sind nach Ziffer 7.4 der TA Lärm in bestimmten Gebieten nur zu berücksichtigen, wenn sie die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mehr als 3 dB (A) erhöhen und Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Eine Erhöhung um maximal 0,2 dB (A) durch ein Bauvorhaben ist als nicht wesentlich einzustufen und bedarf keiner Kompensationsmaßnahmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |