|
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV (mindestens zwei verwertbare Alkoholdelikte) oder § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5 FeV (sechs Straftaten innerhalb von ca. 3 1/2 Jahren) vorlagen und die MPU nicht vorgelegt wurde. In diesem Fall darf auch von einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik kein Gebrauch gemacht werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |