Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 16.03.2011: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholdelikten und Nichtvorlage einer MPU; Gebrauch einer rumänischen Fahrerlaubnis




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 16.03.2011 - 7 K 2892/10) hat entschieden:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV (mindestens zwei verwertbare Alkoholdelikte) oder § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5 FeV (sechs Straftaten innerhalb von ca. 3 1/2 Jahren) vorlagen und die MPU nicht vorgelegt wurde. In diesem Fall darf auch von einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik kein Gebrauch gemacht werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkohol und Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Verfügung der Beklagten vom 9. Juni 2010 rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die angefochtene Verfügung Bezug genommen, so dass von einer ausführlichen weiteren Darlegung der Sach- und Rechtslage abgesehen werden kann. Entscheidend ist, dass die Klägerin mindestens zwei noch verwertbare Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen hat, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV offensichtlich vorlagen. Bei sechs Straftaten innerhalb von ca. 3 1/2 Jahren (November 2004 bis Mai 2008) lagen auch die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5 FeV vor. Da die Klägerin diese nicht vorgelegt hat, ist die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV rechtmäßig mit der Folge, dass sie von ihrer rumänischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik keinen Gebrauch machen darf (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 5 FeV).

Auch die Entscheidungen zur Vorlage des rumänischen Führerscheins und Eintragung eines entsprechenden Vermerks sind gemäß § 3 Abs. 2 StVG und § 47 FeV rechtmäßig.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/7_K_2892_10urteil20110316.html - DE:VGGE:2011:0316.7K2892.10.00

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