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Eine Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten, die auf einer Sondervereinbarung des Versicherers mit einer Werkstatt beruhen, ist als unzulässiger Eingriff in die Dispositionsbefugnis des Geschädigten anzusehen. Der Schädiger kann den Geschädigten jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen, wenn diese vom Qualitätsstandard her einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und mühelos zugänglich ist. Hierbei hat der Schädiger dem Geschädigten die maßgebenden Qualitätskriterien mitzuteilen, aus denen sich die Gleichwertigkeit der Reparatur in der freien Werkstatt ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |