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§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV schreibt zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) vor, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist; hierbei ist das Führen eines Fahrrads ausreichend. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister nach § 29 StVG richtet. Eine negative MPU, die ein zweifellos vorhandenes erhebliches Alkoholproblem feststellt, das bislang nicht ausreichend aufgearbeitet und überwunden ist, begründet die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst wenn der Betroffene Abstinenz angibt, aber keine objektiven Nachweise für einen ausreichend langen Zeitraum vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |