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Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB kann die Fraunhofer-Liste herangezogen werden, da sie trotz methodischer Schwächen nicht als unbrauchbar anzusehen ist. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif zur Abgeltung der besonderen Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts (z.B. Zahlungsverzögerung, fehlende Sicherheiten, unbestimmte Mietdauer) ist gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |