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Ein Geschädigter kann vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersetzt verlangen, wobei Mietkosten nur insoweit erstattungsfähig sind, als sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Das Gericht darf die Höhe des eingetretenen Schadens nach § 287 ZPO schätzen, wobei der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet als geeignete Schätzgrundlage dient. Auf den als Normalpreis ermittelten Wert darf ein angemessener pauschaler Aufschlag vorgenommen werden, da dieser wegen der typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten sowie der Risikoerhöhung für den Vermieter gerechtfertigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |