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Landgericht Bonn v. 25.02.2011: Zur objektiven Bestimmung des erforderlichen Aufwands für die Beseitigung von Dieselkraftstoff und der Konkurrenz von öffentlich-rechtlichen und zivilrechtliche




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 25.02.2011 - 10 O 162/09) hat entschieden:

   1. Für die Beseitigung ausgelaufenen Dieselkraftstoffs kann bei einem größeren Umfang der Verschmutzung das sog. Nassreinigungsverfahren als erforderlich angesehen werden.

2. Der Erforderliche Aufwand als Schaden ist objektiv zu bestimmen, nicht auf der Grundlage von seitens der betroffenen Gemeinde mit einem Reinigungsunternehmen abgeschlossener Verträge und der darin enthaltenen Preise.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Zeugen

Tenor:

Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.788,55 € zu zahlen, der Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2009 und die Beklagte zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 (jeweilige Rechtshängigkeit).

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 93%.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die Klage hat entsprechend dem Tenor überwiegend Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung von 7.788,55 Euro für die von der Fa. E OHG erbrachten Arbeiten zur Beseitigung des am ##.11.2008 ausgelaufenen Dieselkraftstoffs gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB.

Die Forderung setzt sich wie folgt zusammen:

Reinigung nur mit der Reinigungsmaschine X:

Anfahrt 1 Stunde 200,00 Euro

Beseitigung der Verunreinigung (1000 m x 1,5m = 1.500 m²

zuzüglich 100 m ² = 1600 m² x 2,80 Euro =) 4.480,00 Euro

Beseitigung der Verunreinigung (1850 m x 0,90 Euro =) 1.665,00 Euro

Abfahrt 1 Stunde 200,00 Euro

Nettosumme 6.545,00 Euro

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 1.243,55 Euro

Brutto gesamt Reinigungskosten 7.788.55 Euro

Der von der Klägerin geltend gemachte (auf die vorstehenden zivilrechtlichen gesetzlichen Grundlagen gestützte) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten scheitert nicht an einem Vorrang evtl. nicht abtretbarer öffentlich rechtlicher Ansprüche der Gemeinde O als ursprünglicher Inhaberin auch der streitgegenständlichen Ansprüche.

Teilweise wird zwar die Auffassung vertreten, dass bei Beseitigungen von Verschmutzungen öffentlicher Straßen im Auftrag der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast die beauftragende Gemeinde selbst ihren Anspruch, der aus § 41 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleitung (FSHG NRW) resultiert, nur im Wege eines öffentlich-rechtlichen Kostenbescheides geltend machen kann. Ansprüche der Gemeinde privatrechtlicher Natur aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus §§ 823 Absatz 1 BGB oder aus 7 Absatz 1 StVG, 115 Absatz 1 Nr. 1 VVG seien demgegenüber nicht gegeben, da ihre Anwendung zu einer Umgehung zwingender vorrangiger öffentlich rechtlicher Vorschriften führe. Dementsprechend gehe auch eine Abtretung dieser Ansprüche von der Gemeinde an das jeweilige Reinigungsunternehmen ins Leere (z. B. LG Bielefeld, Urteil vom 23.10.2009 - 1 O 486/08-; LG Siegen, Urteil vom 14.06.2010 - 3 S 124/09-). Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind öffentlich rechtliche Ansprüche - hier nach § 41 Absatz 2 Nr. 3 FSHG NRW - nicht lex specialis gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen. Vielmehr stehen sie konkurrierend nebeneinander, wobei die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche tatbestandlich umfassender sind und in den öffentlich rechtlich geregelten Bereich hineinreichen. Für den Fall der unmittelbaren Beauftragung durch die Gemeinde hat diese gegen den Verursacher auch konkurrierende zivilrechtliche Ansprüche, die an private Dritte abtretbar sich. Solche Ansprüche können z. B. Schadensersatzansprüche nach §§ 7 StVG, 115 VVG wie im vorliegenden Fall sein. Anderes widerspräche der Intention des Gesetzgebers. So sah § 36 FSHG NRW a. F. ausdrücklich die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche vor ("bleiben unberührt"). Da die Gemeinden jedoch feststellen mussten, dass zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung wegen des rechtlich schwierigeren Nachweises der Anspruchsvorrausetzungen entweder nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe der Einsatzkosten durchsetzbar waren, eröffnete der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neufassung des § 36 Absatz 2 FSHG NRW a. F. - jetzt § 41 Absatz 2 FSHG NRW - die Möglichkeit, in den dort genannten Fällen gegen den Kostenschuldner direkt per Leistungsbescheid und gegebenenfalls anschließender Vollstreckung vorzugehen (vergleiche LT-Drs.10/3178, S. 1, 2, 5-7, 10f; LT-Drs.10/3232, S. 1, 2, 5-7, 14ff). Dass der Gesetzgeber den Gemeinden damit die Möglichkeit nehmen wollte, gegen einen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung weiterhin alternativ zivilrechtlich vorzugehen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird durch die Möglichkeit der Gemeinden, Ersatzansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung und der vorsätzlichen Begehung auf zivilrechtlichem Wege geltend zu machen, nicht die in §§ 40 ff FSHG NRW festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen (vergleiche dazu OVG NW, DÖV 2007, 438). Denn zivilrechtliche Ansprüche billigen den Gemeinden nicht mehr zu, als nach § 41 Absatz 2 FSHG NRW vorgesehen ist. Lediglich das Risiko der Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche wird bei einer zivilrechtlichen Geltendmachung höher sein als bei einer Geltendmachung durch Leistungsbescheid. Auch das Argument, dass bei öffentliche rechtlichen Ansprüchen Ermessenserwägungen zu beachten seien, bei zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten hingegen nicht, überzeugt nicht. So wird insbesondere in den Fällen, in denen öffentlich rechtlich eine Ermessensreduzierung auf null vorliegt und von einer Durchsetzung der Kostenerstattungspflicht Abstand zu nehmen ist, dies auch im Zivilverfahren im Wege der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegengehalten werden können (vergleiche hierzu zuletzt: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.11.2010 - 12 U 43/10-).

Die Anspruchsvorrausetzungen des § 7 StVG (und gegenüber der Beklagten zu 2.) diejenigen des § 115 VVG) liegen vor.

Durch den ausgelaufenen Dieselkraftstoff ist das Eigentum der Gemeinde O verletzt worden, soweit diese Eigentümerin der betroffenen Straßenbereiche war. Dies ist der Fall, soweit es sich nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen handelte. Gemäß §§ 10 ff, 43 StrWG NW richtet sich das Eigentum an einer Straße regelmäßig danach, wer Träger der Straßenbaulast ist. Letzteres sind nach den vorgenannten Vorschriften bei Landesstraßen das Land und bei Kreisstraßen die Kreise und kreisfreien Städte, im Übrigen die Gemeinden. Dafür, dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, haben die Parteien nichts vorgetragen und ist nach Aktenlage nichts ersichtlich.

Danach hatte die Gemeinde O als Eigentümerin ihrer Straßen gegen den Beklagten zu 1. als Schadensverursacher und über § 115 VVG auch gegen die Beklagte zu 2.) Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Beseitigungskosten.

Ob und in wie weit die Gemeinde O diesbezüglich wirksame Verträge mit der Fa. E OHG abgeschlossen hat, ist hierfür unerheblich.

Jedenfalls würde eine eventuelle Sittenwidrigkeit der Verträge nach § 138 BGB nicht automatisch eine Abtretung des Schadensersatzanspruches durch die Gemeinde O an die Fa. E OHG erfassen. Die Abtretung ist auf die Schadensersatzansprüche der Gemeinde als solche bezogen und nur durch die Rechnungshöhe der Fa. E OHG begrenzt, nicht aber durch die Rechnungsgestaltung der Fa. E OHG bestimmt. Ausweislich der Abtretungsurkunde bleiben vertragliche Ansprüche der Fa. E OHG gegen die Gemeinde durch die Abtretung unberührt. Unabhängig hiervon fehlt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Feststellung einer sittenwidrigen Vertragsgestaltung. Mangels Kenntnis von Art und Umfang der von den Verträgen der Gemeinde O mit der Fa. E OHG tatsächlich erfassten Schadensfälle kann nicht festgestellt werden, dass die Vertragskonditionen bei bekannten Schadensverursachern mit Rücksicht auf diejenigen bei unbekannten Verursachern zu Lasten der erstgenannten sittenwidrig überhöht sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde O gegen einen Schadensverursacher nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe des objektiv erforderlichen Beseitigungsaufwandes hat unabhängig davon, ob sich die Gemeinde O in dem mit der Fa. E OHG abgeschlossenen Vertrag zur Zahlung überhöhter Preise verpflichtet hat.

Allerdings könnte der von der Gemeinde O mit der Fa. E OHG abgeschlossene Vertrag auf einen Schadensersatzanspruch der Gemeinde gegen einen Schadensverursacher nach § 7 StVG insoweit einwirken, dass der Schadensverursacher der Gemeinde nach § 254 BGB eventuell einen Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht vorhalten könnte, sofern die Gemeinde nicht einen unter dem allgemeinen Marktpreis liegenden Einigungspreis der Fa. E OHG weitergibt. Allenfalls in diesem Zusammenhang könnte nach Auffassung des Gerichts die Unterscheidung der unterschiedliche Preisansätze für einen "normalen Verschmutzungsgrad" einerseits und einen "schweren Verschmutzungsgrad" in dem Vertrag andererseits Bedeutung erlangen. Insoweit hat die Beklagte aber den Vortrag der Klägerin, dass die Vertragsparteien dies dahin übereinstimmend verstanden haben, dass hierbei nach der Reinigungstechnik differenziert werden sollte mit der Folge, dass bei maschineller Reinigungsarbeit von einem "schweren Verschmutzungsgrad" ausgegangen wurde, nicht entkräftet. Für einen Verstoß der Gemeinde gegen ihre Schadensminderungspflicht sind die Beklagten beweisbelastet, wobei dies, wie ausgeführt, keine Sachverständigenfrage ist. Die Beklagten sind insoweit beweisfällig geblieben.

Auch ein Verstoß gegen § 134 BGB ist im Zusammenhang mit den zwischen der Gemeinde O und der Fa. E OHG abgeschlossenen Verträgen nicht feststellbar. Unabhängig davon, ob ein Fehlen rechtlicher Abfallgenehmigungen insoweit überhaupt von Bedeutung wäre, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom ##.10.2009 ein "Überwachungszertifikat Entsorgungsfachbetrieb" bezüglich der Fa. E OHG vorgelegt, wogegen seitens der Beklagten nichts erinnert worden ist. Ein Fehlen eventueller anderer oder weiterer Genehmigungen ist nicht gerügt worden.

Die Gemeinde O hat ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zunächst an die Fa. E OHG abgetreten. Sie hat diese Abtretung durch Vorlage einer Urkundskopie belegt, deren inhaltliche Richtigkeit von den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist. Die Fa. E OHG hat diesen Anspruch unstreitig weiter an die jetzige Klägerin abgetreten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beläuft sich die nach § 287 ZPO zu ermittelnde Höhe des Schadens auf insgesamt 6.545,00 Euro netto entsprechend 7.788,55 Euro brutto.

Der gerichtliche Sachverständige Dr. C hat überzeugend ausgeführt, dass angesichts des Umfanges der vorliegenden Verschmutzung der Einsatz eines Nassreinigungsgerätes sachgerecht war. Das Gericht schließt sich dem an.

Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige Dr. C die erforderlichen Reinigungskosten in erster Linie durch eine anonyme Angebotsabfrage ermittelt hat. Demgegenüber stellten, wie er dies im Termin vom ##.02.2011 klargestellt hat, sowohl die zusätzlich vorgenommene Ermittlung der Gerätekosten wie auch die Kostenkalkulation auf Stundenbasis nur ergänzende, absichernde Plausibilitätsüberlegungen dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist davon auszugehen, dass die eingegangen Angebote auf der Basis des Ausschreibungstextes des Sachverständigen Dr. C realistische Preise widerspiegeln. Soweit die Klägerin rügt, dass der Sachverständige nicht eine konkrete Reinigungsmaßnahme ausgeschrieben hat, hat der Sachverständige Dr. C hierzu überzeugend ausgeführt, dass gerade dann Angebote mit realistischen Preisen nicht zu erwarten gewesen wären, weil jedem Anbieter klar gewesen wäre, dass sich hier um eine reine Preisabfrage gehandelt hätte und ein entsprechender Auftrag nicht zu erwarten gewesen wäre. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass der Ausschreibungstext nicht nur von einer Reinigungsmaßnahme ausging, weil insoweit gerade üblicherweise Rahmenverträge geschlossen zu werden pflegen, wie dies ja auch die Vertragsstruktur zwischen der Gemeinde O und der Fa. E OHG belegt.

Bei der streitgegenständlichen Verschmutzung war es allerdings nicht erforderlich, zu deren Beseitigung zwei Geräte mit entsprechend doppelten An- und Abfahrtskosten einzusetzen, vielmehr genügte hierzu nur ein Gerät. Soweit vorab der Fa. E OHG eine zu reinigende Spurlänge von über 11 km mitgeteilt worden war, ändert dies nichts daran, dass die tatsächlich zu reinigende Fläche sich als erheblich geringer herausstellte und nur deren Reinigung erforderlich war. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der mitgeteilten Länge von über 11 km um einen reinen Irrtum handelte oder die nicht gereinigten Flächen lediglich nur nicht so gravierend verschmutzt waren, dass eine Reinigung erforderlich war.

Unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit können nur die für den Einsatz eines Gerätes N anfallenden Kosten in Ansatz gebracht werden, da dieses Fahrzeug nicht nur eine höhere Reinigungsgeschwindigkeit als das Gerät P aufwies, sondern für dieses Gerät zudem kein Absicherungsfahrzeug benötigt wurde, wie der Sachverständig Dr. C noch einmal klargestellt hat.

Ausweislich des insoweit günstigsten Angebotes waren für An- und Abfahrt des N von unstreitig jeweils einer Stunde ein Betrag von jeweils 200,00 Euro pauschal in Ansatz zu bringen. Hierbei war der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Schaden an einem Sonntag ereignet hat. Soweit das Gericht in dem Beweisbeschluss vom ##.04.2010 dem Sachverständigen vorgegeben hatte, Sonn- und Feiertagszuschläge außer Ansatz zu lassen, hält das Gericht hieran nicht fest. Wie oben ausgeführt, ist nicht auf die Preise entsprechend der zwischen der Gemeinde O und der Fa. E OHG abgeschlossenen Verträge abzustellen, sondern auf den tatsächlich erforderlichen Aufwand, hinsichtlich dessen der Sachverständige bezüglich der An- und Abfahrt einen "Sonntagszuschlag" durch Ansatz einer gesonderten Position berücksichtigt hat. Demgegenüber hat der Sachverständige Dr. C im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens noch einmal bekräftigt, dass bei allen übrigen Angebotspositionen die Möglichkeit einer Schadensbeseitigung zur Nachtzeit sowie an Sonn- oder Feiertagen vom Anbieter generell in die Preise hinein zu rechnen war, insoweit also keine Zuschläge gefordert werden konnten.

Was den Umfang der Verschmutzung angeht, ist unter Zugrundelegung der Aussagen der vernommenen Zeugen I und J zu differenzieren.

Der zweimal vernommene Zeuge I hat letztlich überzeugend und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der von ihm gereinigte Bereich durchgehend definitiv breiter war als 1 m. Es habe sich um eine durchschnittliche Breite von 1,50 m gehandelt. Dementsprechend habe er mit einer entsprechenden Reinigungsbreite gearbeitet. Er habe keinen Anlass gehabt, die Maschine auf eine Breite von nur einem Meter einzustellen. Lediglich für den von ihm zu Beginn gereinigten Bereich der Haarnadelkurve hat der Zeuge I wegen des Charakters der dortigen Verschmutzung keine Länge, sondern eine Quadratmeterzahl von rund 100 m² genannt. Hinsichtlich des weiteren Bereiches mit der Durchschnittsbreite von 1,50 m geht das Gericht aufgrund des Kartenauszuges Blatt ### der Akte sowie der zugehörigen Längenangaben der Klägerin im Schriftsatz vom ##.12.2009 ("Punkt 2 - Punkt 3", Blatt ### der Akte) von einer gegenüber der Aussage des Zeugen I geringeren Länge von nur 1000 m aus, sodass sich insgesamt ein von dem Zeugen I gereinigter Bereich von1000 m x 1,5 m = 1500 m² zuzüglich 100 m² = 1600 m² errechnet. Hierfür ist nach dem der Summe nach letztlich günstigsten Angebot ein Quadratmeterpreis von 2,80 Euro in Ansatz zu bringen ("Flächen über 500 m²"), so dass sich ein Reinigungsaufwand für die von dem Zeugen I gereinigten Flächen von 4480,00 Euro netto errechnet.

Hinzu kommt die durch den Zeugen J gereinigte Strecke, wobei die Breite der Verschmutzung von diesem mit 0,5 m angegeben worden ist. Hierin liegt kein Widerspruch zu der von dem Zeugen I bekundete größere Breite, da der Zeuge J weiter in Fahrtrichtung des verursachenden PKW gereinigt hat, als der Zeuge I, sodass es plausibel erscheint, dass in dem von dem Zeugen J gereinigten Bereich die Dieselkraftstoffspur schon schmaler war. Dies hat zur Konsequenz, dass nach dem Text der Ausschreibung des Sachverständigen Dr. C insoweit nach Länge und nicht nach Fläche abzurechnen war. Hinsichtlich der Länge hat der Zeuge J ausdrücklich bekundet, die verunreinigte Strecke durchgefahren zu sein, auch über das freie Feld, also den Bereich zwischen den Punkten 4 und 5 auf dem Planausschnitt Blatt ### der Akten und die Gesamtstrecke mit 2.100 m entsprechende seiner Eintragung angegeben. Das kann aber schon nach den eigenen Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom ##.12.2009 in Verbindung mit dem Kartenausschnitt Blatt ### der Akte nicht stimmen, wobei die Streckenangaben der Klägerin in dem vorgenannten Schriftsatz nach Überprüfung mit Hilfe von Google maps im Wesentlichen zutreffen dürfte. Danach ist also die von dem Zeugen J gereinigte Strecke wie folgt zu berechnen: 500 m zwischen den Punkten 3 und 4 zuzüglich 2100 m zwischen den Punkten 4 - 5 zuzüglich 1550 m zwischen den Punkten 5 und 6, ergibt 4150 m abzüglich des Landesstraßenabschnitts zwischen den Punkten 4 und 5 von 2100 m abzüglich des Kreisstraßenabschnitts auf Teilbereich zwischen den Punkten 5 und 6 von 200 m, sodass eine in Ansatz zu bringende Strecke von 1850 m verbleibt. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Gemeinde O als ursprüngliche Anspruchsinhaberin für den Bereich der Landesstraße und der Kreisstraße nicht geschädigt war.

Nach allem errechnet sich damit ein erforderlicher Schadensbeseitigungsbetrag in Höhe von 6.545,00 Euro netto zuzüglich 1.243,55 Euro Umsatzsteuer gleich 7.788,55 Euro brutto.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit begründet wie tenoriert. Für einen darüber hinaus gehenden Verzugszinsschaden fehlt es an hinreichendem Vortrag der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 709, 711, 108 ZPO.

Streitwert: 8.371,01 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2011/10_O_162_09_Urteil_20110225.html - DE:LGBN:2011:0225.10O162.09.00

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