|
1. Für die Beseitigung ausgelaufenen Dieselkraftstoffs kann bei einem größeren Umfang der Verschmutzung das sog. Nassreinigungsverfahren als erforderlich angesehen werden. 2. Der Erforderliche Aufwand als Schaden ist objektiv zu bestimmen, nicht auf der Grundlage von seitens der betroffenen Gemeinde mit einem Reinigungsunternehmen abgeschlossener Verträge und der darin enthaltenen Preise. (Leitsätze des Gerichts) |