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Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen, wobei der Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage herangezogen werden kann. Die Fraunhofer-Liste ist als Schätzgrundlage nicht vorzugswürdig, da sie u.a. auf Telefon- und Internetabfragen basiert, eine Woche Vorlaufzeit annimmt und nur das arithmetische Mittel nennt, welches kein Preis im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |