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Einem Kläger steht nach einem Fahrradunfall durch eine geöffnete Fahrzeugtür ein weiteres Schmerzensgeld zu, wenn er erhebliche Verletzungen wie einen Knorpeleinsriss hinter der Kniescheibe, eine Knochenverletzung (Bone bruise), einen Gelenkerguss und ein posttraumatisches Ödem erlitten hat, die einen langwierigen Heilungsprozess erklären und zu erheblichen Einschränkungen in Freizeitaktivitäten führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |