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Die auf die Erstattung der verauslagten Abschleppkosten gerichtete Klage ist unbegründet, wenn der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten zustand. Ein solcher Anspruch besteht, wenn die angeordnete Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Das Abschleppen eines verkehrswidrig im absoluten Haltverbot geparkten Fahrzeuges ist regelmäßig verhältnismäßig und rechtmäßig, da hierdurch eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist und andere, mildere Mittel zur Gefahrenabwehr bei Abwesenheit des Fahrers nicht zur Verfügung stehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |