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Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung der Fahreignung nach § 11 Abs. 2 FeV setzt konkrete und aussagekräftige Umstände voraus, die die naheliegende Möglichkeit einer die Fahreignung beeinträchtigenden seelischen Erkrankung begründen. Nicht näher verdeutlichte Hinweise auf nachbarschaftswidriges Verhalten, der subjektive Eindruck einer möglichen Verwirrtheit oder ein ohne Nennung von Einzelheiten in den Raum gestelltes ärztliches Urteil über das seelische Zustandsbild reichen hierzu nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |